Der ZDB kritisiert die Neuregelung der Entsenderichtlinie. Die neuen Vorgaben seien schwer zu kontrollieren, so der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa. (Foto: ZDB)
In Zukunft sollen aus anderen EU-Ländern entsandte Arbeitnehmer nicht nur den Mindestlohn des jeweiligen Gastlands erhalten, sondern das tariflich im Gastland vereinbarte Entgelt. Einbezogen sind damit auch Lohnbestandteile, wenn sie in Rechtsvorschriften oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind: Prämien oder Zulagen (beispielsweise Weihnachtsgeld), Extras wie ein dreizehntes Monatsgehalt oder Schlechtwetter-Zuschläge sind Beispiele für derartige Lohnbestandteile. „Die neuen Regelungen sind in der Praxis schwer zu kontrollieren“, sagt Felix Pakleppa. Ursprünglich sei es das Ziel der Entsenderichtlinie gewesen, den „Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Schutz“ zukommen zu lassen. „Nun werden neben dem Mindestlohn weitere Vergütungsbestandteile in die Richtlinie einbezogen. Dieses steht dem ursprünglichen Ziel der Richtlinie entgegen.“
In der Praxis sei die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) bereits heute nicht in der Lage, die Einhaltung des Mindestlohns flächendeckend zu kontrollieren. „Wie wird das erst aussehen, wenn die FKS die Einhaltung weiterer Vergütungsbestandteile wie zum Beispiel Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge kontrollieren soll?“, fragt Pakleppa. „Wir sind sehr dafür, dass entsandte Arbeitnehmer zu denselben Lohnkosten auf deutschen Baustellen arbeiten wie unsere heimischen Facharbeiter. Da aber die Sozialabgaben wie auch die Steuerbelastung für ausländische Arbeitnehmer weiterhin deutlich niedriger sind als für deutsche Beschäftige, wird dieser Zustand auch mit der geänderten Entsenderichtlinie nicht erreicht werden“, so Pakleppa.
Neben der Entlohnung regelt die neue Entsenderichtlinie auch die Dauer von Entsendungen: Sie sollen künftig in der Regel auf zwölf Monate begrenzt sein, aber auf 18 Monate verlängert werden können. Danach gelten für die entsandten Arbeitnehmer alle arbeitsrechtlichen Vorschriften des Gastlands. Des Weiteren dürfen Reise-, Verpflegungs- oder Unterbringungskosten nicht vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden. Der Richtlinientext muss noch im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden; dann haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht zu überführen.
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