Felix Pakleppa
Der Hauptgeschäftsführer des ZDB, Felix Pakleppa (Foto: ZDB)

2017-02-24T00:00:00Z ZDB: „Licht und Schatten“ bei Reform des Bauvertragsrechts

Der gefundene Kompromiss bei der Reform des Bauvertragsrechts sieht erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz der sogenannten Aus- und Einbaukosten für Schäden vor, die aufgrund mangelhaft gelieferter Bauprodukte entstanden sind. (Foto: ZDB)

Der Verkäufer kann die Beseitigung des Schadens auch nicht selbst vornehmen beziehungsweise selbst beauftragen – auch diese Regelung begrüßt der ZDB sehr. „Positiv ist darüber hinaus, dass der Verkäufer Ersatz für die Aus- und Einbaukosten auch dann leisten muss, wenn das Material an eine andere Sache angebracht wurde. Damit wird der Anwendungsbereich der Regelung deutlich erweitert“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, Felix Pakleppa.

Im Hinblick auf die sogenannte AGB-Festigkeit der Neuregelung drohe allerdings eine Hängepartie. In einer sogenannten Protokollnotiz, die dem Gesetz mitgegeben werden soll, heißt es, dass die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen ausreichenden Schutz für die ausführenden Unternehmen bietet. Deshalb sprach Pakleppa von „Licht und Schatten“ in Bezug auf die Reform. „Hier werden wir die Klagen und Urteile abwarten müssen. Insgesamt verbessert sich die Situation für die ausführenden Unternehmen aber deutlich“, so Pakleppa. Die sogenannten Berichterstatter hatten Mitte Februar eine Einigung erzielt, sodass einer Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag nichts mehr im Weg steht.

Auch im Hinblick auf die Reform des Bauvertragsrechts sieht der ZDB Licht und Schatten. Die verpflichtende Einführung von Baukammern bei den Landgerichten ist sehr zu begrüßen und entspricht einer langjährigen Position des deutschen Baugewerbes. „Hier kommt die Politik unserer Forderung nach, dass es ein Anordnungsrecht des Bauherren nur dann geben darf, wenn die zusätzliche Vergütung im Streitfall auch zeitnah durchgesetzt werden kann“, erläuterte Pakleppa die Position seines Verbands. „Denn das Anordnungsrecht des Bauherrn wie auch die Baubeschreibungspflicht des Bauunternehmens haben wir von Anfang an kritisch gesehen und tun dieses auch immer noch. Hier werden die nächsten Jahre zeigen, inwieweit diese Regelungen dem Praxistest standhalten.“

Immerhin könne der Bauunternehmer, so der ZDB, für die Nachtragsvergütung 80 Prozent seiner im Nachtragsangebot kalkulierten Mehrvergütung als Abschlagszahlung ansetzen. Dieser Anspruch des Bauunternehmers könne nicht ausgeschlossen werden. Der Vergütungsanspruch soll künftig im einstweiligen Verfügungsverfahren vor den spezialisierten Baukammern durchgesetzt werden können. Zudem sei der Bauherr verpflichtet innerhalb von 30 Tagen auf ein Nachtragsangebot zu reagieren.

www.zdb.de

zuletzt editiert am 11. März 2021
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