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(Foto: Kirchhoff / Pixelio.de)

Betrieb 2010-07-16T00:00:00Z Wer verliert, zahlt die Zeche!

Recht im Gespräch - Bestehen berechtigte Zweifel am Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, kann dies mit einem Privatgutachten überprüft werden. Was dies in der Praxis bedeutet und wer für die Kosten, die durch den Privatgutachter entstehen, aufkommen muss, legt FLIESEN & PLATTEN-Rechtsexperte Holger Göttschkes im Gespräch mit Boris Ried dar. (Foto: Kirchhoff / Pixelio.de)

Boris Ried:

Kann man das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen mit einem Privatgutachten angreifen?

Holger Göttschkes:

Ja, das ist möglich. In einem Prozess darf sich der Beklagte mit allen prozessual zulässigen Mitteln verteidigen. Maßgeblich ist hierbei allerdings eine zweckentsprechende

Rechtsverteidigung. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten zu einem Ergebnis gelangt,an dessen Richtigkeit Zweifel angebracht sind, ist es zweckentsprechend, dieses Ergebnis durch einen weiteren Gutachter dies kann auch ein Privatgutachter sein überprüfen zu lassen.

Boris Ried:

Was ist mit den Kosten des Privatgutachters?

Holger Göttschkes:

Zunächst gilt hier der allgemeine Grundsatz: "Wer verliert, zahlt die Zeche". Wenn der Privatgutachter Ihnen zu einem Prozessgewinn verhilft, so haben Sie einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch.

Boris Ried:

Dann muss also mein Gegner auch "meinen" Privatgutachter bezahlen?

Holger Göttschkes:

Dem Grunde nach schon.

Boris Ried:

Also nicht immer?

Holger Göttschkes:

Doch schon, dies ergibt sich aus § 91 ZPO. Aber nicht immer in voller Höhe.

Boris Ried:

Wovon hängt dies denn ab?

Holger Göttschkes:

Es findet hierbei eine Angemessenheitsprüfung statt, und zwar sowohl bezüglich des zum Ansatz gebrachten Stundensatzes als auch der Stundenzahl.

Boris Ried:

Besteht hierfür keine gesetzliche Regelung?

Holger Göttschkes:

Nein. Es gibt zwar das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz), doch ist dieses auf einen Privatgutachter nicht anwendbar. Das Gericht muss also eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Das Gericht wird hierbei das JVEG als Orientierungshilfe berücksichtigen. Es findet aber nicht unmittelbar Anwendung. Wenn der Privatgutachter über das JVEG hinausgeht so können auch diese höheren Stundensätze erstattungspflichtig sein. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an. Die Stundensätze des Privatgutachters dürfen aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofes (Beschluss vom 25.01.2007, VII ZP 74/06) nicht "ganz erheblich" von den Sätzen des JVEG abweichen.

Boris Ried:

Wenn die Kosten des Privatgutachters ganz erheblich von den Sätzen des JVEG abweichen, muss ich also einen Teil der Kosten selber tragen, obwohl ich den Prozess gewonnen habe?

Holger Göttschkes:

Ganz genau. Es ist also ratsam, bereits im Vorfeld, also vor Beauftragung des Privatgutachters, mit diesem eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich dieser an den Sätzen des JVEG zu orientieren hat.

Boris Ried:

Wie sieht es denn aus, wenn ich in einem selbständigen Beweisverfahren ein weiteres Gutachten haben möchte? Muss das Gericht dann ein weiteres Gutachten einholen?

Holger Göttschkes:

Nicht ohne weiteres. Im selbständigen Beweisverfahren findet ja keine Beweiswürdigung statt, so dass ein weiteres Gutachten nur dann eingeholt werden kann, wenn das Gutachten grobe Mängel aufweist.

Boris Ried:

Ist es hierbei denn nicht ausreichend, wenn es einen spezielleren Gutachter gibt? Oder wenn ein anderer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt?

Holger Göttschkes:

Nein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.05.2006, 19 W 17/06) hat diese Frage verneint. Es hatte einen Sachverständigen für "Schäden an Gebäuden" mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach Vorlage des Gutachtens hatte der Antragsgegner die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen für "Natursteinfragen" beantragt, da dieser über speziellere Kenntnisse verfüge. Das OLG Frankfurt hat diesen Antrag abgelehnt, da das erste Gutachten keine offensichtlichen Mängel aufweise oder von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Boris Ried:

Gibt es hierfür eine gesetzliche Regelung?

Holger Göttschkes:

Ja und nein. Ja, es gibt eine gesetzliche Regelung in § 485 Abs. 3 ZPO, der auf den § 412 ZPO verweist. Dieser sieht vor, dass das Gericht eine neue Begutachtung anordnen kann, wenn es das eingeholte Gutachten für ungenügend erachtet. Das Gesetz sieht somit aber keine Beschränkung auf offensichtliche Mängel vor.

Die Gesprächspartner

Boris Ried ist Geschäftsführer des Fliesenfachbetriebs Riedund Sohn in Frankfurt am Main.

Rechtsanwalt Holger Göttschkes betreibt seit 2003 eine Rechtsanwaltskanzlei in Mendig.

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zuletzt editiert am 11. März 2021
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