2010-06-24T00:00:00Z Wer haftet bei Schäden?

Geht bei Handwerkerleistungen auf der Baustelle etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Allerdings muss dabei nicht immer der Verursacher der Haftende sein, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

"Ein Unternehmer haftet nach § 278 des BGB auch für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen bei der Ausführung des Auftrags verursacht werden", erklärt Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Auch wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt, muss er als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden einstehen. "Angestellte und Subunternehmer gelten als so genannte Erfüllungsgehilfen" erklärt Kronzucker und ergänzt: "Das Verhalten und Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen wird rechtlich dem Unternehmer zugerechnet."

Allerdings kann der Chef den Mitarbeiter auch zur Verantwortung ziehen. Voraussetzung dafür ist ein vorsätzliches Verhalten oder zumindest grobe Fahrlässigkeit. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es in der Regel zu einer Schadenteilung, bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht.

Leichte Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn das Missgeschick "jedem hätte passieren können", also etwa, wenn dem Lehrling versehentlich etwas Farbe auf den antiken Schrank tropft. Mittlere Fahrlässigkeit, die zu einer Teilhaftung führt, liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt. Ein Beispiel ist etwa das nicht Abdecken oder Wegräumen von technischen Geräten, bevor man einen Boden abschleift. Von grober Fahrlässigkeit spricht man, wenn jemand Fehler begeht während er gegen ausdrückliche Anweisungen verstößt oder beispielsweise auf dem Weg zur Baustelle angetrunken einen Unfall verursacht. In diesem Fall muss der Mitarbeiter für den Schaden am Dienstwagen selbst aufkommen.

www.das.de

zuletzt editiert am 11. März 2021
Newsletter