Dieses Jahr wollen viele Unternehmen wieder richtige Präsenz-Weihnachtsfeiern anbieten. Was dabei zu beachten ist, um das Event möglichst sicher zu gestalten, erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV).
Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt Betrieben einen Handlungsspielraum. Sie müssen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit passenden Infektionsschutzmaßnahmen erstellen – angepasst an die spezifische Situation im Betrieb. Beachtet werden müssen dabei zum Beispiel die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern, richtiges Lüften oder auch ein regelmäßiges Testangebot an die Beschäftigten.
„Bei Weihnachtsfeiern sollten dann die gleichen Infektionsschutz-Maßnahmen angewandt werden, die auch für Sitzungen oder Seminare gelten“, sagt Biostoffexperte Gerd Schneider von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). „Dazu gehört zum Beispiel eine kontinuierliche technische Raumlüftung oder das regelmäßige Stoßlüften der Räume ebenso wie die Vorgabe an alle Beteiligten, sich vor dem Event auf eine Infektion mit dem Corona-Virus zu testen.“
Maske: Ja oder nein?
Die Arbeitsschutzverordnung sagt dazu: Reichen technische Maßnahmen (zum Beispiel Lüften) oder organisatorische (zum Beispiel Abstände) bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht aus, um die Beschäftigten vor einer Infektion zu schützen, muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen.
Länderspezifische Regelungen beachten
Relevant sind nicht nur die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, sondern auch die Bestimmungen der Länder und Kommunen. Wenn sie Versammlungen zum Beispiel abhängig von der Personenzahl mit strengeren Auflagen belegen, müssen diese auf jeden Fall eingehalten werden. Dies ist insbesondere bei der Planung von Feiern außerhalb des Betriebs zu beachten.