Detailaufnahme Taschenrechner und Stift
Bei Fahrten zu und von Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt gehört die Wegezeitentschädigung zum beitragspflichtigen Bruttolohn. (Quelle: Pixabay)

Betrieb 4. August 2023 Wegezeitentschädigung beitragspflichtig in der SOKA-BAU

Die Wegezeitentschädigung wurde im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) neu geregelt. Im Fall „Ohne tägliche Heimfahrt“ ist sie nicht steuerfrei.

Die als „Verpflegungszuschuss“ bezeichnete Erstattung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt (§ 7 Ziffer 3.2 BRTV) ist als Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen für auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung – je nach Erstattungshöhe – entweder steuerfrei oder pauschal zu versteuern und gehört damit (nach § 15 Abs. 4 VTV) nicht zum beitragspflichtigen Bruttolohn.

Die Wegezeitentschädigung für Fahrten zu und von Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Ziffer 4.1 BRTV) ist dagegen ausschließlich eine Entlohnung für die aufgewendete Wegezeit und kein Verpflegungszuschuss (der nämlich in § 7 Ziffer 4.2 BRTV gesondert geregelt wird). Damit besteht keine Steuerfreiheit, die Leistung ist auch nicht pauschal zu versteuern. Somit gehört die Wegezeitentschädigung für Fahren zu und von Baustellen ohne tägliche Heimfahrt zum beitragspflichtigen Bruttolohn.

Die SOKA-BAU bittet ihre Mitglieder, dies bei allen Meldungen zu berücksichtigen und diese gegebenenfalls rückwirkend zu korrigieren. Der geänderte BRTV in der Fassung vom 10.11.2022 gilt seit Jahresbeginn und ist für allgemeinverbindlich erklärt worden. Damit gilt die neue Wegezeitentschädigung für alle Baubetriebe und ihre Beschäftigten.

zuletzt editiert am 07.08.2023