Recht im Gespräch - Will man als Unternehmer einen bereits geleisteten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten vom Bauherrn zurückfordern, ist das zwar grundsätzlich möglich, allerdings auch an diverse Vorbedingungen geknüpft. FLIESEN & PLATTEN-Rechtsexperte Holger Göttschkes klärt im Dialog mit Boris Ried über Bedingungen und Einschränkungen auf. (Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de)
Boris Ried:
Es kann ja schon einmal vorkommen, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, einen Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten zu leisten. Kann dieser Vorschuss zurückgefordert werden, wenn der Bauherr nicht direkt mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beginnt?
Holger Göttschkes:
Gute Frage. Also grundsätzlich kann der Vorschuss zurückgefordert werden. Allerdings nicht schon nach kurzer Zeit. Der Rückforderungsanspruch besteht auf jeden Fall dann, wenn der Auftraggeber entgegen seiner vorherigen Absicht nicht mehr bereit ist, die Mängel zu beseitigen. Der Rückforderungsanspruch besteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen einer angemessenen Frist durchgeführt hat.
Boris Ried:
Das Problem dürfte wohl in dem Wörtchen "angemessen" zu erblicken sein.
Holger Göttschkes:
Exakt. Genau hierüber streiten die Gerichte, denn es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.01.2010, VII ZR 108/08) ist die dem Auftraggeber zur Mängelbeseitigung einzuräumende Frist jedoch tendenziell großzügig zu bemessen. Man muss hierbei nämlich berücksichtigen, dass die Mängelbeseitigung dem Auftraggeber vom Auftragnehmer (Unternehmer) aufgedrängt wird, weil dieser die Mängel entweder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beseitigt hat oder aber die Mängelbeseitigung sogar endgültig verweigert hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber mit der Beseitigung von Baumängeln unerfahren oder gar überfordert sein kann. Es muss ihm daher die Möglichkeit eingeräumt werden, vor der Vergabe von Mängelbeseitigungsarbeiten fachkundigen Rat einzuholen.
