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(Foto: Kirchhoff / Pixelio.de)

Betrieb 2010-07-16T00:00:00Z Urlaubsanspruchverfall bei Krankheit

Recht im Gespräch - Was passiert eigentlich, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank wird? Verfällt sein Urlaubsanspruch, wenn während der Krankheit das Arbeitsverhältnis beendet wird? Diese Fragen erörtert FLIESEN & PLATTEN-Rechtsexperte Holger Göttschkes im Gespräch mit Fliesenlegermeister Gerhard Harndt. (Foto: Kirchhoff / Pixelio.de)

Gerhard Harndt:

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs erkrankt?

Holger Göttschkes:

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaub. Diesen Anspruch hat der Arbeitgeber zu erfüllen. Wenn der Arbeitnehmer nun während des Urlaubs erkrankt, so ist die Erfüllung des Urlaubsanspruches unmöglich, das heißt, die Krankheitstage, die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen sind, werden nicht auf den Urlaub angerechnet.

Gerhard Harndt:

Wenn der Arbeitnehmer also fünf Tage während seines Urlaubs krank war, dann behält er seinen Anspruch auf fünf Tage Urlaub. Darf er diese Tage an seinen Urlaub dranhängen?

Holger Göttschkes:

Nein. Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch. Wenn der Arbeitgeber Urlaub gewährt hat und der Arbeitnehmer vor oder während des Urlaubs erkrankt, so darf er den Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern. Er muss seinen Dienst antreten und kann dann aber erneut Urlaub beantragen.

Gerhard Harndt:

Was ist denn bei einer langfristigen Erkrankung des Arbeitnehmers? Kann der Urlaub verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit beendet wird?

Holger Göttschkes:

Früher war das möglich. Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ( EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C 350/06 ) nicht mehr.

Gerhard Harndt:

Was war denn Gegenstand dieser Entscheidung?

Holger Göttschkes:

Ein Arbeitnehmer war von September 2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November 2005 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Krankheit dauerte auch noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Er verlangte dann von seinem Arbeitgeber Abgeltung der noch offenen Urlaubsansprüche für die Jahre 2004 und 2005. Der Arbeitgeber hat das abgelehnt. Dabei hat er sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unerfüllbarkeit von Urlaubsansprüchen beziehungsweise Urlaubsabgeltungsansprüchen berufen.

Der EuGH sieht aber hierin einen Verstoß gegen den in Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG enthaltenen Anspruch auf Mindesturlaub. Ein Verstoß liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer der Urlaub allein deshalb versagt wird, weil er in dem von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Bezugszeitraum nicht gearbeitet hat.

Gerhard Harndt:

Also kann durch eine Erkrankung ein Urlaubsanspruch auch dann nicht erlöschen, wenn der Mitarbeiter den Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres eben wegen der Erkrankung nicht genommen hat?

Holger Göttschkes:

Ja, genau. Wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung nicht die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen, so erlischt der Urlaubsanspruch auch nicht nach Ablauf des Übertragungszeitraums.

Gerhard Harndt:

Und wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet ist?

Holger Göttschkes:

Dann gibt es Geld.

Die Gesprächspartner

Bereits in zweiter Generation führt Fliesenlegermeister Gerhard Harndt die Harndt Fliesen GmbH in Bad Ems.

Rechtsanwalt Holger Göttschkes betreibt seit 2003 eine Rechtsanwaltskanzlei in Mendig.

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zuletzt editiert am 11. März 2021
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