Mitte November richtete der Bundesverband Estrich und Belag in Kooperation mit dem Institut für Baustoffprüfung und Fußbodenforschung das 23. Internationale Sachverständigentreffen in Schweinfurt aus. Kernthemen der zweitägigen Veranstaltung waren Untergründe sowie die Sanierung diverser Beläge.
Darüber hinaus drehten sich die Vorträge um Wärme- und Schallschutzanforderungen bei der Altbausanierung sowie die CE-Kennzeichnung im Fußbodenbau. Zum zweiten, eigentlich eher trockenen Thema hielt Rechtsanwalt und Ministerialdirektor a. D. Michael Halstenberg einen ebenso interessanten wie kurzweiligen Vortrag.
Zunächst erläuterte Halstenberg die grundsätzlichen gesetzlichen Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte und machte deutlich, dass jedes Bauprodukt zum „Inverkehrbringen“ zwingend eine CE-Kennzeichnung benötigt. Und um diese zu erhalten, habe der Hersteller eine Leistungserklärung zu erstellen. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung gebe der Produzent an, dass er die Verantwortung für dessen Konformität und dafür übernehme, dass alle geltenden Anforderungen, die in einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind, eingehalten werden. Gibt es keine harmonisierte europäische Norm, sondern lediglich eine nationale DIN-Norm, so wird statt einer CE-Kennzeichnung ein „Ü-Zeichen“ angebracht.

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichthofs von 2014 ist auf harmonisierten Produkten ausschließlich das CE-Kennzeichen erlaubt, so der Düsseldorfer Rechtsanwalt und nicht nur das: Neben der Ü-Kennzeichnung entfallen auch die nationalen Anforderungen an Bauprodukte.
Einen ausführlichen Bericht zum Sachverständigentreffen gibt es in Ausgabe 2/2024 von F+P Fliesen und Platten.