
2013-01-09T00:00:00Z Terrasse mit Betonwerksteinplatten
Beim "Tatort" dieses Beitrags handelt es sich um mehrere Terrassen. Ein Unternehmer begehrte dabei im Rahmen einer Klage beim Landgericht seinen restlichen Werklohn vom Generalunternehmer für Verlegearbeiten mit Betonwerksteinplatten, die er für ihn ausgeführt hatte.
Der Generalunternehmer - nachstehend GU genannt - erstellte 2008 im Auftrag eines Bauherrn fünf Eigentumswohnungen im Ruhrgebiet mit gehobener Ausstattung. Der GU schloss mit dem Nachunternehmer - nachstehend SUB genannt - einen entsprechenden Werkvertrag. Grundlage war ein Leistungsverzeichnis. Im Werkvertrag war auch geregelt, dass eine alternative Ausführung einzelner Positionen nur mit Zustimmung des Auftraggebers und des Bauherrn möglich ist, solange die angestrebte Lösung als technisch und qualitativ gleichwertig einzustufen ist. Laut Baubeschreibung sollten die Balkonplatten auf Stelzlager und Drainagematte verlegt werden. Der SUB legte abweichend vom Leistungsverzeichnis die 40 x 40 Zentimeter großen Betonwerksteinplatten auf Mörtelsäckchen auf. Ob dies mit Zustimmung des Architekten und des Bauherrn geschah, war zwischen den Parteien streitig. Der SUB erstellte seine Schlussrechnung und verlangte unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen einen Restwerklohn von 8.054,- Euro.
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