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(Foto: Bernd Wachtmeister / Pixelio.de)

Betrieb 2010-07-16T00:00:00Z Schadenersatz statt Insolvenzgeld?

Recht im Gespräch - In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer bei Insolvenz seines Arbeitgebers statt des Insolvenzgeldes Schadenersatz fordern. Wie das funktioniert erläutert unser Rechtsexperte Holger Göttschkes im Gespräch mit Fliesenlegermeister Wolfgang Scholtes aus Trier. (Foto: Bernd Wachtmeister / Pixelio.de)

Wolfgang Scholtes:

Ich habe gehört, dass man als Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers anstatt des Insolvenzgeldes auch Schadenersatz fordern kann. Stimmt das?

Holger Göttschkes:

Nein. Es besteht kein Wahlrecht zwischen dem Anspruch auf Insolvenzgeld und einem Schadenersatzanspruch. Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer Schadenersatz fordern.

Wolfgang Scholtes:

Wann kann denn ein solcher Ausnahmefall vorliegen?

Holger Göttschkes:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.07.2007, AZ 8 AZR 796/06) liegt ein derartiger Ausnahmefall dann vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können.

Wolfgang Scholtes:

Könnten Sie ein Beispiel dafür geben?

Holger Göttschkes:

In dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer bereits seit zwei Monaten kein Gehalt mehr bekommen. Der Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern daraufhin auf der Betriebsversammlung mitgeteilt, dass er wegen der schlechten Geschäftslage nicht mehr in der Lage ist, die ausstehenden Gehälter zu zahlen. Der Arbeitnehmer hatte daraufhin noch am gleichen Tag das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.

Wolfgang Scholtes:

Durfte er das?

Holger Göttschkes:

Ja, der eingetretene Lohnverzug stellt einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 621 Abs. 1 BGB dar. Normalerweise müsste der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zwar zunächst wegen des ausstehenden Gehaltes abmahnen. Der Arbeitgeber hat hier ja zudem auch noch erklärt, dass er nicht in der Lage oder willens ist, künftig die Gehälter zu zahlen. Deshalb war eine vorherige Abmahnung entbehrlich. Der Arbeitnehmer konnte daher wirksam die fristlose Kündigung aussprechen. Der Arbeitgeber hingegen hatte keinen Kündigungsgrund, er hätte seinerseits nicht dem Arbeitnehmer kündigen können.

Wolfgang Scholtes:

Und wieso steht dem Arbeitnehmer dann ein Anspruch auf Schadenersatz zu?

Holger Göttschkes:

Dieser ergibt sich aus § 628 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber hat seine vertragliche Pflicht, also hier die Zahlung des Arbeitsentgelts, derart schwerwiegend verletzt, dass der Arbeitnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hatte. Der Arbeitgeber hat also die Kündigung verschuldet. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall ein Entschädigungsanspruch wegen Verlust des Arbeitsplatzes zu.

Wolfgang Scholtes:

Wie hoch ist denn dieser Entschädigungsanspruch?

Holger Göttschkes:

Das kommt darauf an. Der Entschädigungsanspruch umfasst grundsätzlich eine angemessene Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9 und 10 KSchG.

Wolfgang Scholtes:

Was bedeutet dies in Geld?

Holger Göttschkes:

Nach § 10 Abs. 1 KSchG ist als Abfindung ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen. Bei älteren Arbeitnehmern und langer Betriebszugehörigkeit ist auch ein Abfindungsbetrag von bis zu achtzehn Monatsverdiensten möglich. In der Praxis entscheiden die Arbeitgerichte über Abfindungen in der Regel mit dem Faktor 2:1, das heißt pro 2 Jahren Betriebszugehörigkeit gibt es einen Monatsverdienst als Abfindung. Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine Abfindung von 12.000,00 Euro zu beanspruchen.

Wolfgang Scholtes:

Und Insolvenzgeld?

Holger Göttschkes:

Insolvenzgeld gibt es nur für drei Monate.

Wolfgang Scholtes:

Dann wäre man ja schlecht beraten, wenn man Insolvenzgeld beantragen würde. Es wäre doch, je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit, immer ratsam, selber zu kündigen, und dann den Entschädigungsanspruch zu verlangen, oder nicht?

Holger Göttschkes:

Das kann man so nicht sagen. Das hängt ja alles davon ab, wie es mit dem Unternehmen weitergeht. Wenn Lohnzahlungen ausbleiben steht man immer vor der schwierigen Frage: Will ich meinen Arbeitsplatz behalten? Wenn das Unternehmen nämlich noch "die Kurve kriegt", beispielsweise wenn der Auftraggeber nun doch endlich zahlt oder ein großer Auftrag eingeht, so bekomme ich doch noch das rückständige Gehalt und habe auch weiterhin noch einen Arbeitsplatz. Wenn ich vorher gekündigt habe, so habe ich zwar eine Entschädigung, bin aber arbeitslos. Andererseits: Wenn das Unternehmen dann schließlich doch Insolvenz anmeldet, habe ich nicht viel von der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung. Diese endet als angemeldete Forderung in der Insolvenztabelle, und ich werde letztendlich nicht viel davon zu sehen bekommen. In diesem Falle wäre es dann besser gewesen, nicht zu kündigen. Dann hätte ich den Anspruch auf Insolvenzgeld, und das ist sicheres Geld. Es ist letztendlich eine wirklich sehr schwere Entscheidung.

Die Gesprächspartner

Fliesenlegermeister Wolfgang Scholtes ist Geschäftsführer des Fliesenhauses Scholtes mit Niederlassung in Trier und Luxemburg sowie fabri-Handwerk aus einer Hand.

Rechtsanwalt Holger Göttschkes betreibt seit 2003 eine Rechtsanwaltskanzlei in Mendig

www.pixelio.de

zuletzt editiert am 11. März 2021
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