Bei der Rutschsicherheit von Naturstein kann es bei der Angabe R9 zu erheblichen Unterschieden kommen. Bei Prüfzeugnissen ist daher die Angabe des Akzeptanzwinkels entscheidend. (Foto: Abraxas Stone Experts)
Selbst polierte Natursteinbeläge erfüllen mittlerweile durch entsprechende Oberflächenvergütung die Anforderungen der DIN 51130 für Arbeitsbereiche sowie der DIN 51097 für Barfußbereiche. Dies bringt vor allem in Räumen wie Hotelbädern oder privaten Wohnbädern erhöhte Sicherheit beim Begehen.
Mittlerweile sind sogar rutschhemmende Bodenplatten bis zu einer Breite von 240 Zentimetern mit werkseitigen, mechanischen Verfahren herstellbar. Somit braucht man auch bei hochwertigen Innenausstattungen mit großflächigen, spiegelbildlich verlegten Platten auf diesen Komfort nicht zu verzichten.
Räume die mit Schuhwerk begangen werden sind unterschiedlichen Rutschhemmungsklassen zugeordnet. Eine wichtige Rutschhemmungsklasse ist die R9. Sie kommt beispielsweise in Verkaufsräumen, Friseursalons, Apotheken, medizinischen Praxen und Schalterräumen von Geldinstituten, um nur einige zu nennen, zur Anwendung. Ihre Ermittlung erfolgt gemäß DIN 51130 durch Begehung der schiefen Ebene.
Definition und Neuerung von R9
Der Fachbegriff der Rutschhemmungsklasse R9 wird schon seit vielen Jahren verwandt. Er ist beispielsweise bereits im Merkblatt ZH 1/571 des Hauptverbandes der Unfallversicherer zu finden, das im Oktober 1993 erschien, sowie dessen aktualisierten Fassung aus dem Jahr 1998, welche der Vorläufer der BGR 181 ist. Zur damaligen Zeit lag der Akzeptanzwinkel (früher „Gesamtmittelwert der Neigungswinkel“ genannt) in einem Bereich von drei bis zehn Grad. Wurde der Wert von drei Grad nicht unterschritten, so waren die Bedingungen der Bewertungsgruppe R9 erfüllt.
Bei der Novellierung der DIN 51130 in Jahr 2004 wurde ein korrigierter mittlerer Akzeptanzwinkel im Bereich von sechs bis zehn Grad zum Erreichen der Rutschhemmungsklasse R9 gefordert. Deshalb sollte man bei der Vorlage von Prüfzeugnisse immer darauf achten, ob es sich um Zeugnisse jüngeren oder älteren Datums handelt. Es ist durchaus möglich, dass in älteren Prüfzeugnissen ein mittlerer Akzeptanzwinkel zwischen drei udn sechs Grad erreicht wurde und somit die Anforderungen zur Bezeichnung „der Belag entspricht den Anforderungen der Rutschhemmungsklasse R9“ in der damaligen Zeit erfüllt war.
Heute wären diese Bedingungen nicht mehr erfüllt, wenn ein korrigierter mittlerer Akzeptanzwinkel von sechs Grad unterschritten wird. Um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen wäre es sicherlich ratsam gewesen in der Neufassung aus dem Jahre 2004 eine andere Bezeichnung zu wählen. Eine Fortführung der Bezeichnung R9 in Verbindung mit geänderten Voraussetzungen bezüglich des erforderlichen Akzeptanzwinkels kann nur zu Verwirrungen führen.
