Ein Informationsblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mit dem Titel "NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung",
In ihrem Positionspapier beschreibt die DGUV Folgen der Entkriminalisierung von Cannabis in Hinblick auf Arbeitsunfälle. (Quelle: DGUV)

Betrieb 2024-08-25T22:00:00Z Null Cannabis am Steuer: Fahren nur mit klarem Kopf

Für berufsbedingte Fahrten gilt: Beschäftigte dürfen sich bei der Arbeit nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Dabei ist es unerheblich, ob die Beeinträchtigung durch Alkohol, Drogen oder Arzneimittel herbeigeführt wird. Darauf weisen Unfallkassen, Berufsgenossenschaften und ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), hin. 

„Wer fährt, braucht einen klaren Kopf“, sagt Dr. Marlen Cosmar, Referatsleiterin Arbeitswelten, Mobilität und Gesundheit am Institut für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG). „Die Sicherheit auf den Straßen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Diese ist nicht mehr gegeben, wenn das Leistungs- und Reaktionsvermögen beeinträchtigt wird.“

Nicht am THC-Grenzwert orientieren 

Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vertreten deshalb die Position: Ein Konsum von Rauschmitteln, der zu Gefährdungen an Arbeitsplätzen, auf Arbeitswegen und in Bildungseinrichtungen führen kann, muss ausgeschlossen sein. Deshalb haben sie das Positionspapier „ Null Alkohol und Null Cannabis bei Arbeit und Bildung “ erstellt. Diese Empfehlung gilt unabhängig davon, dass der Bundestag kürzlich einen neuen THC-Grenzwert in Höhe von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum für den Straßenverkehr beschlossen hat. 

Auch bei medizinisch verwendetem Cannabis darf laut DGUV keine Ausnahme gemacht werden, denn neben der entzündungshemmenden und muskelentspannenden Wirkung kann es auch zu Müdigkeit und Konzentrationsschwäche führen. 

Bei Medikamenten Rücksprache mit dem Arzt halten 

„Sind Beschäftigte unsicher, ob die verordneten Medikamente einen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit oder die Verkehrstüchtigkeit haben, können sie zusätzlich zum verordnenden Arzt die Betriebsärztin fragen. Beide können sich auch abstimmen, wenn der oder die Versicherte sie von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet“, so Dr. Marlen Cosmar. 

Laut der  DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sind Beschäftigte verpflichtet, für ihre Sicherheit und Gesundheit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Dies gilt auch für Wege zur oder von der Arbeit.

zuletzt editiert am 21. August 2024
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