Symbolbild Paragraph vor Steinmauer
Auch die Mindestausbildungsvergütung für neue Ausbildungsverhältnisse wurde erhöht. (Quelle: Pixabay)

Betrieb 2024-01-19T23:00:00Z Neue Mindestlöhne seit 1.01.2024

Zum 1.01.2024 sind die Mindestlöhne, die Mindestvergütung für Azubis und Minijobgrenze wieder etwas angestiegen.

Die neuen Zahlen nennt der Stuttgarter Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. unter Hinweis auf verschiedene Mitteilungen einzelner Bundesministerien. 

Neue Mindestlöhne 

Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 einen Vorschlag vorgelegt, wie sich die Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2024 entwickeln soll. Die Bundesregierung ist diesem Vorschlag gefolgt, weshalb die Mindestlohnhöhe wie folgt angepasst wird:

  • Ab 1. Januar 2024 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und
  • ab 1. Januar 2025 12,82 Euro brutto je Zeitstunde.

Neue monatliche Verdienstgrenze im Minijob  

Die sogenannte Minijob-Grenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich dieser erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab dem 1. Januar 2024 auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich damit auf 6.456 Euro. 

Neue Mindestausbildungsvergütung 

Auch die Mindestausbildungsvergütung (für neue Ausbildungsverhältnisse ab dem 1.01.2024) steigt ab diesem Zeitpunkt an, und zwar wie folgt: 

  • 1. Ausbildungsjahr 649 Euro
  • 2. Ausbildungsjahr 766 Euro
  • 3. Ausbildungsjahr 876 Euro
  • 4. Ausbildungsjahr 909 Euro

1. Ausbildungsjahr 649 Euro

Rechtsanwalt Henn empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

zuletzt editiert am 12. Juni 2025
Newsletter