Liegt dem Fliesenlegen eine besondere Gefahrgeneigtheit inne oder nicht? Diese Frage ist entscheidend für die Möglichkeit, eine Meisterpflicht als Zugangsschranke (wieder) einzuführen. Die Bundesregierung meint, dem Beruf des Fliesenlegers liege kein gesteigertes Gefahrpotenzial für die Gesundheit Dritter inne. (Bilder: Marcus Frey, Collage: bb)
Für eine Rückkehr zur Meisterpflicht ist der Beruf des Fliesenlegers einfach nicht gefährlich genug. So liest sich die Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft auf unsere Anfrage zu diesem Thema. Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien zugangsbeschränkende Qualifikationsnachweise wie der Meister- oder der Gesellenbrief nur bei solchen Handwerken zulässig, bei denen eine besondere Gefahrgeneigtheit vorliegt. „Eine solche dürfte namentlich im Handwerk der Fliesen-, Platten- und Mosaikleger nicht gegeben sein“, schreibt das Bundeswirtschaftsministerium in seiner Stellungnahme.
Was heißt „besondere Gefahrgeneigtheit“
Was aber genau heißt „besondere Gefahrgeneigtheit“? Für wen muss eine Gefahr vorliegen? Und gibt es nicht auch bei der Arbeit des Fliesenlegers Dinge, die sowohl für den Verarbeiter als auch für den Kunden gefährlich werden können? Genau das haben wir beim Ministerium noch einmal nachgefragt und auch gleich einige Beispiele aus Anregungen und Anfragen unserer Leser mitgeschickt.
Schließlich arbeitet der Fliesenleger doch durchaus mit den unterschiedlichsten (Bau-) Chemikalien, schweren und großen Platten sowie großen Schnitt- und Bohrwerkzeugen. Besteht zudem nicht die Gefahr, dass unsachgemäß verlegte Fliesen z.B. von der Wand auf den Kopf von nah an der Wand (u.a. in der Badewanne) sitzenden Menschen fallen und zu schweren Verletzungen führen können – zumal die üblicherweise verlegten Platten in der jüngeren Vergangenheit immer größer und schwerer geworden und die zu verwendenden Fliesenkleber- und Mörtel immer differenzierter und spezialisierter geworden sind? Kann hierbei eine falsche Auswahl nicht ebenso fatale Folgen haben wie mangelndes handwerkliches Geschick?
Mögliche Gefahren
Gravierender noch könnte die Stolper- und Stürz-Gefahr durch lose oder sich durch unsachgemäße Verlegung lösende Platten auf Fußböden und Treppenstufen im Innen- und Außenbereich sein. Das gleiche gilt für die nötige Rutschsicherheit von Fliesen in Nassbereichen wie öffentlichen Schwimmbädern oder privaten Badezimmern: Verfügt ein Fliesenleger nicht über die entsprechenden Kenntnisse, verlegt er möglicherweise die falschen Fliesen und baut so eine schwerwiegende Rutschgefahr ein. Selbst rutschsichere Fliesen müssen entsprechend behandelt und gepflegt werden um die Rutschsicherheit zu erhalten und der Verleger sollte entsprechend über die notwendige Fach- und Sachkenntnis verfügen, um den Endkunden darüber informieren zu können.
Das sieht das Bundesministerium für Wirtschaft offenbar anders: Eine Berufszugangsschranke sei verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn sie dem überragenden Gemeinwohlzweck der Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit Dritter, dient, schreibt uns die Presseabteilung. Ohne auf die Beispiele einzugehen teilt man uns mit, dass „letztendlich jede Berufsausübung ein Gefahrenpotenzial in sich birgt“ und dass darum aus verfassungsrechtlichen Gründen eben jene „besondere“ Gefahrneigung, d. h. ein gesteigertes Gefahrenpotenzial, erforderlich sei: „Diese verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen musste auch der Gesetzgeber respektieren, der mit der Novelle der Handwerksordnung des Jahres 2003 eine besondere Gefahrneigung bei den Gewerken der Anlage B1 der Handwerksordnung nicht feststellen konnte“, schreibt das Ministerium wörtlich und damit indirekt auch, dass es eine solche Gefahrneigung im Bereich des Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerks nicht gibt.
Freiwilliger Meister als Qualitätssiegel
Das Ministerium weist zudem darauf hin, dass in den zulassungsfreien Handwerken die Meisterprüfung freiwillig abgelegt werden könne. Dadurch bestehe auch in den zulassungsfreien Gewerken der Anreiz, durch berufliche Weiterbildung mit dem Qualitätssiegel „Meister“ das Vertrauen der Verbraucher und damit einen Wettbewerbsvorteil zu sichern. Zudem will sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetzen, die Meisterpflicht in den noch zulassungspflichtigen Gewerken zu erhalten: „Zu diesem Zweck setzt sich die Bundesregierung wie bisher auf europäischer Ebene dafür ein, dass auch die positiven Aspekte von Berufszugangsregelungen berücksichtigt werden“, heißt es dazu im Schreiben des Ministeriums.
Ob und gegebenenfalls wie es auch ohne Meisterpflicht im Fliesengewerbe weitergeht, besprechen wir Mitte Februar während des FLIESEN & PLATTEN-FORUMS in Köln während einer hochkarätigen Podiumsdiskussion.
