Verbundabdichtungen ETAG 022 - Seit dem 31.10.2007 gilt in Deutschland ebenso wie in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) Teil eins der ETAG 022, der Leitlinie für europäische technische Zulassungen zu "Abdichtungen für Böden und Wände in Nassräumen". Alle "Nassraumabdichtungen mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungen" werden seitdem in unabhängigen Materialprüfungsanstalten gemäß dem neuen Bausatzgedanken der ETAG 022 immer im Zusammenspiel mit allen übrigen Systemkomponenten geprüft und zertifiziert. Diese Prüfungen führen zu einem deutlichen Mehr an Produkt- und Anwendungssicherheit auf der Baustelle. Werner Hagemann
Insgesamt umfasst die ETAG 022, die von der European Organisation for Technical Approvals (EOTA) im Auftrag der Europäischen Union (EU) erarbeitet wurde, drei Teile. Neben dem bereits umgesetzten ersten Teil, "Nassraumabdichtungen mit flüssig zu verarbeitenden Abdichtungen", werden auch Teil zwei, "Nassraumabdichtungen mit Abdichtbahnen", und Teil drei, "Nassraumabdichtungen mit wasserdichten Platten", voraussichtlich bis Ende 2010 in Kraft treten. Auf die Teile eins und zwei der ETAG 022 wird im Folgenden näher eingegangen.
Teil eins der ETAG bezieht sich auf Abdichtungssysteme für Böden und Wände von Nassräumen, mit einer Dichtungsschicht aus flüssigen, ein- oder mehrkomponentigen Materialien. Zugelassen werden können derartige Abdichtungen mit und ohne Nutzschicht im Verbund zum Untergrund. Damit sind auch die Interessen der europäischen Länder gewahrt, in denen Fliesen- oder Natursteinbeläge als Nutzschicht in Feuchträumen nicht unbedingt üblich sind.
Häufig handelt es sich bei den flüssigen Materialien, die ohne Nutzschicht eingebaut werden, um eine Kunststoffbeschichtung, die auf Epoxidharz, Polyurethan oder Polyester basiert und mehrlagig aufgetragen wird. In Deutschland wird diese Beschichtung nur in nicht geregelten Bereichen eingesetzt, international muss sie entsprechend der Regelungen in den einzelnen EU-Ländern verwendet werden. Als Ausnahme können auch Abdichtsysteme eingebaut werden, die eine Zulassung für den Außenbereich nach der ETAG 005 haben, der Leitlinie für die europäische technische Zulassung für f lüssig aufzubringende Dachabdichtungen.
Eine Sonderstellung innerhalb des ersten Teils der ETAG 022 haben im Bereich der Abdichtungen mit Nutzschicht (Verbundabdichtungen) die flüssig aufzubringenden Abdichtungen. Diese dünnschichtigen, einkomponentigen Anstriche werden nur im Wandbereich und auch nur bei geringer Wasserbelastung verwendet, also im nicht geregelten Bereich in den Beanspruchungsgruppen 0 und A0.
Teil zwei der ETAG 022 erfasst Abdichtungssysteme in Form von farbigen Kunststoffbahnen, zum Beispiel aus Polyethylen oder Polypropylen. Als Nassraumabdichtung mit gleichzeitiger Nutzschicht sind solche Bahnen in einigen europäischen Ländern bereits gängige Praxis.
ETAG 022 gilt für häusliche und öffentliche Bereiche
In welchen Fällen die ETAG 022 in der Praxis zum Tragen kommt, ist genau definiert. Danach gilt sie ausschließlichfür Nassräume in häuslichen und öffentlichen Bereichen, deren Wand- und/oder Bodenflächen gelegentlich, häufiger oder länger anhaltend mit Wasser beansprucht werden. Typische Anwendungsfälle sind demnach Wohnhäuser, Mehrfamilienhäuser, Schulen, Sporteinrichtungen und Hotels.
Abdichtungen für Schwimmbecken oder industrielle Anlagen sowie gewerbliche Räume erfasst die Leitlinie dagegen nicht. Zudem muss es sich immer um Nassräume im Innenbereich handeln, die eine Temperatur von fünf bis 40 Grad Celsius aufweisen.
Definiert wird ebenfalls die Beschaffenheit der abzudichtenden Untergründe. Generell unterscheidet die neue Richtlinie zwischen massiven und flexiblen, rissgefährdeten und starren, homogenen und mit Fugen versehenen Untergründen.
Auch zwischen feuchtigkeitsempfindlichen Untergründen wie Gipselementen, Gipskarton oder Holzplatten und feuchtigkeitsunempfindlichen Untergründen wie Beton, Steine oder Zementbauplatten wird differenziert. Abweichungen von dieser Einteilung können sich auf Grund von unterschiedlichen länderspezifischen Anforderungen ergeben. Sie sind durch zusätzliche nationale Prüfanforderungen auszugleichen.
