Urteil Materialdiebstahl
In Werkverträgen ist das Bauunternehmen dafür zuständig, das Baumaterial vor Diebstahl zu schützen. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)

2015-07-14T00:00:00Z Materialdiebstahl: Bauunternehmen muss den Schaden tragen

Soll eine Baufirma ein fertig ausgebautes Haus errichten, ist sie auch für die Materialbeschaffung zuständig. Nach einem Diebstahl von Baumaterial von der Baustelle muss das Bauunternehmen neues Material besorgen – oder dem Bauherrn die entsprechenden Kosten ersetzen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG Saarbrücken, Az. 1 U 49/14). (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)

Bauverträge über Häuser sind rechtlich gesehen sogenannte Werkverträge. Dabei leistet die Baufirma nicht nur die Arbeit: In der Regel geht man davon aus, dass auch die Materialbeschaffung im Rahmen des Werkvertrages stattfindet – die beteiligten Parteien schließen also keine besonderen Kaufverträge über Ziegelsteine, Elektrokabel und Dämmplatten ab.

Im vorliegenden Fall hatte ein Bauunternehmen den Auftrag, ein Haus inklusive Innenausbau zu errichten. Noch vor der endgültigen Bauabnahme brach jemand in den Neubau ein und stahl eine größere Menge Baumaterial. Der Bauherr bestellte das Material nach, bezahlte es und rechnete den Preis des nachgekauften Baumaterials – rund 18.000 Euro – gegen die Gesamtrechnungssumme für den Auftrag auf. Das Bauunternehmen verklagte ihn nun auf Zahlung des regulären Preises. Ein Argument dabei war, dass es sich nicht um einen Werkvertrag gehandelt habe, sondern um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. Dann hätte der Bauherr nämlich selbst das Risiko für das gestohlene Material getragen.

Bauunternehmer trägt bis zur Abnahme das Risiko

Das Oberlandesgericht Saarbrücken sah nach Angaben des D.A.S. Leistungsservice den Vertrag als ganz normalen Werkvertrag an. Denn das Unternehmen habe das gesamte Haus bauen sollen. Eigenleistungen des Bauherrn hätten nicht stattgefunden. Die Lieferung des Baumaterials sei Sache des Bauunternehmens gewesen. Es könne selbst darüber entscheiden, welches Material es auf der Baustelle lagere und ob diese sicher genug sei. Das Bauunternehmen trage bis zur Abnahme das Risiko und habe damit auch die Pflicht, sich bei einem Diebstahl um die Neubeschaffung des Materials zu kümmern. Der Bauherr habe durch die Nachbestellung eine fremde Aufgabe übernommen. Er könne daher mit dem Materialpreis aufrechnen. Auch die vor dem Diebstahl erfolgte Abnahme sah das Gericht nicht als Hinderungsgrund an: Diese habe sich – wie vertraglich vereinbart – nur auf die bereits fertig gestellten Teile des Hauses bezogen und nicht auf noch anstehende Arbeiten.

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zuletzt editiert am 11. März 2021
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