Seit 1. Oktober ist die angepasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel erklärt, worauf Betriebe jetzt achten müssen.
Die Eindämmung des Ansteckungsrisikos am Arbeitsplatz bleibt auch in der novellierten Verordnung Arbeitgeberpflicht, erklärt Görzel, der Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. ist.
Das Hygienekonzept
Betriebe und Unternehmen müssen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes ein betriebliches Hygienekonzept erstellen. Darin müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt und umgesetzt werden. Die Einhaltung dieses Hygienekonzepts ist jederzeit und überall zu gewährleisten – auch während der Pausen in den Pausenräumen.
Vor allem sollten folgende Maßnahmen berücksichtigt werden:
- Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen
- Sicherstellung der Handhygiene
- Einhaltung der Hust- und Niesetikette
- Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
- Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
Homeoffice – Pflicht oder Angebot?
Im letzten Winter bestand Homeoffice-Pflicht. Bei geeigneten Tätigkeiten musste der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Tätigkeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betriebsbedingten Gründe dagegen sprachen. Nun ist daraus eine Kann-Formulierung geworden.
Ist die Maskenpflicht zurück?
Das hängt ganz von der Gefährdungsbeurteilung ab: Halten sich mehrere Menschen gleichzeitig auf engem Raum im Büro auf oder besteht aufgrund der Art der Tätigkeit ein engerer Körperkontakt, sodass die 1,5 Meter Abstand nicht eingehalten werden können, muss der Arbeitgeber medizinische Masken zur Verfügung stellen. Der Arbeitnehmer hat diese dann auch zu tragen.
Coronatests vom Arbeitgeber
Eine zwingende Verpflichtung des Arbeitgebers, Coronatests anzubieten, besteht nicht mehr. Jedoch kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung auch etwas anderes ergeben. Die Arbeitgeber müssen prüfen, ob es sinnvoll ist, Beschäftigten, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, kostenlose Tests anzubieten.
Freistellen für Impfungen
Wie bereits aus den letzten Corona-Arbeitsschutzverordnungen bekannt, hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Gibt es einen Betriebsarzt, muss der Arbeitgeber über diesen Impfungen im Betrieb anbieten.
Görzel empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen. Spezialisierte Fachanwälte finden sich auf der Webseite des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.