Güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe unterliegen keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung, erklärt die Bundesgütegemeinschaft Recycling Baustoffe e.V. in einer Pressemitteilung.
Die europäische REACh-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht nach REACh unterliegen.
Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen REACh-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert.
Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als "Erzeugnisse" im Sinne der REACh-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung unterliegen. Dies begründet sich dadurch, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet werden, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden.
Der REACh-Leitfaden kann auf der Homepage der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. im download oder bei der Geschäftsstelle als Druckexemplar bezogen werden.