2010-06-29T00:00:00Z Keine Registrierungspflicht nach REACh für güteüberwachte Baustoffe

Güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe unterliegen keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung, erklärt die Bundesgütegemeinschaft Recycling Baustoffe e.V. in einer Pressemitteilung.

Die europäische REACh-Richtlinie regelt die Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Lange herrschte Unklarheit darüber, ob auch mineralische Recycling-Baustoffe einer Registrierungspflicht nach REACh unterliegen.

Die Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe (BGRB) hat aktuell einen REACh-Leitfaden veröffentlicht, der unter anderem auf Gesprächen mit dem Umweltbundesamt basiert.

Demnach sind güteüberwachte mineralische Recycling-Baustoffe als "Erzeugnisse" im Sinne der REACh-Verordnung einzustufen, die keiner Registrierungspflicht nach der REACh-Verordnung unterliegen. Dies begründet sich dadurch, dass mineralische Baurestmassen bei der Aufbereitung zu Recycling-Baustoffen lediglich mechanisch dahingehend bearbeitet werden, dass ihre Form, Oberfläche und Gestaltung den an sie gestellten Anforderungen angepasst werden.

Der REACh-Leitfaden kann auf der Homepage der Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.V. im download oder bei der Geschäftsstelle als Druckexemplar bezogen werden.

www.recycling-bau.de

zuletzt editiert am 11. März 2021
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