Rechtstipp - Trotz Verstoßes gegen die Regeln der Technik liegt kein Baumangel vor, wenn die Gebrauchstauglichkeit des Werkes nicht beeinträchtigt ist, hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. (Foto: HHS/Pixelio.de)
Auf dieses Urteil hat die Anwaltskanzlei Wortmann aus Magdeburg auf ihrer Homepage hingewiesen.
Der Fall:
Ein Bauunternehmer hatte auf mehreren Balkons eines Hauses Estrich aufgebracht. Sein Auftraggeber behält Geld zurück, weil der Balkonestrich kein ausreichendes Gefälle aufweist.
Der Bauunternehmer klagt seinen Werklohn ein. Im Prozess beruft sich der Auftraggeber auf den besagten Mangel. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger bestätigt, dass das Estrichgefälle nach den anerkannten Regeln der Technik mindesten 1,5 % betragen muss. Der Balkonbelag habe zwar überall ein Gefälle, allerdings weniger als 1,5 %.
Das OLG Nürnberg gibt der Klage des Bauunternehmers statt, er erhält seinen Werklohn trotz des Mangels.
Begründung:
Zwar ist das Gefälle des Estrichs wirklich niedriger, als es nach den anerkannten Regeln der Technik grundsätzlich notwendig wäre. Aber es gibt trotzdem ein durchgehenden Gefälle, das den Regen vom Balkon ablaufen lässt. Zudem sind die Balkonflächen relativ klein und es handelt sich um sehr sauber geglättete Oberflächen, sodass das Wasser einwandfrei abgeleitet wird. Auch handelt es sich um innenliegende Balkone, auf die relativ wenig Regenwasser gelangt.
Eine echte Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit war für das OLG also nicht ersichtlich. Es entschied sich deshalb dahingehend, dass der Auftraggeber aus den oben genannten Gründen keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung hat und somit auch kein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Werklohns.
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