Rechtstipp Insolvenz
Insolvenzen sind bei gewerblichen Kunden nicht selten an der Tagesordnung. (Foto: GG-Berlin/pixelio.de)

Betrieb 2015-03-23T00:00:00Z Insolvenzanfechtung

Bei drohenden Zahlungsschwierigkeiten von Kunden versuchen Fliesenleger häufig durch Abtretungsvereinbarungen und Vorkasseregelungen vorrangig durchzusetzen. Dann besteht bei einem späteren Insolvenzverfahren des Kunden die Gefahr einer Vorsatzanfechtung. (Foto: GG-Berlin/pixelio.de)

Insolvenzen sind bei gewerblichen Kunden keine Seltenheit. Entsprechend sind Fliesenleger nur dann auf Dauer erfolgreich, wenn sie ihre Forderungen konsequent eintreiben. Wenn ein Kunde in die Gefahr der Insolvenz gerät und als Folge Zahlungen gar nicht oder schleppend eingehen, greifen Fliesenleger häufig auf Vorkasseregelungen oder auf Abtretungserklärungen zurück, um sich vor einen Zahlungsausfall zu schützen. Hätte der Fliesenleger allerdings von der drohenden Insolvenz seines Kunden wissen können, kann der Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzanfechtung dessen Zahlungen noch bis zu zehn Jahre nach Eröffnungstermin der Insolvenz zurückfordern. Ist dies der Fall, bedroht dieser unerwartete Rückzahlungsanspruch oft den Fortbestand des eigenen Unternehmers.

Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter kann beim Vorliegen bestimmter Rechtshandlungen (insbesondere Zahlungen) erfolgen, welche der insolvente Schuldner in einem Zeitraum von bis zu 10 Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrages vorgenommen hat. Diese Zahlungen können vollständig zurückgefordert werden. Auf diesem Weg soll eine Vermögensverschiebung zu Lasten einzelner oder aller Gläubiger rückgängig gemacht werden, um eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger aus der Insolvenzmasse zu gewährleisten. Der weitreichendste Tatbestand ist in § 133 InsO geregelt.

Wissen um die Zahlungsunfähigkeit

Grundsätzlich wird eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Gläubiger angenommen, wenn dieser sie aus sogenannten Beweiszeichen ableiten kann. Danach lassen folgende Anzeichen auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen:

  • Schleppende Zahlungen
  • Abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarungen
  • Nichtzahlung eines wesentlichen Teils der Verbindlichkeiten
  • Vollstreckungsversuche
  • geplatzte Schecks

Der Gläubiger muss zu seiner Entlastung nachweisen, dass trotz Vorliegen dieser Beweiszeichen keine Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners bestand oder drohte. Hier liegt eine Umkehr der Beweislast vor.

Wenn der Gläubiger weiß, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht, muss er davon ausgehen, dass die finanziellen Mittel des Schuldners nicht ausreichen, um alle Gläubiger zu befriedigen. Zahlungen an einzelne Gläubiger führen demnach zwangsläufig zur Benachteiligung anderer Gläubiger. Die Beweispflicht, dass dies im Einzelfall nicht so ist, liegt hier beim Gläubiger. Deshalb sollte gezogene Auskünfte und Gesprächsunterlagen sowie den schriftlichen Geschäftsverkehr mit dem Kunden aufbewahrt werden, damit dieser im Falle einer Insolvenzanfechtung als Beweismittel fungieren kann.

Folgen einer Insolvenzanfechtung

Das Risiko einer Insolvenzanfechtung ist für den Gläubiger sehr hoch, da das Vorliegen nahezu aller Tatbestandsmerkmale nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung anhand von Vermutungsregelungen und Beweiszeichen zunächst unterstellt wird. Der Gläubiger muss durch gegenteiligen Vortrag diese Vermutungen und Beweiszeichen widerlegen. Da in der Regel kein Zugriff auf die beweiserheblichen Tatsachen möglich ist, gelingt dies kaum. Als Folge muss der Gläubiger den angefochtenen Betrag zurückzahlen. Dieses Risiko wird sowohl bei weit zurückliegenden Geschäftsbeziehungen, als auch bei regelmäßigen, aber geringen Umsätzen häufig unterschätzt.

Lösungsansätze

Der erste Schritt besteht in der Kenntnis des Risikos einer möglichen Insolvenzanfechtung. Ist das Risiko bekannt, besteht die Möglichkeit einer Risikoerfassung. Entsprechend sollten bei ersten Krisenanzeichen die Umsätze mit dem Kunden ab diesem Zeitpunkt gesondert erfasst und dokumentiert werden.

Werden die Einzelrisiken aggregiert, ergibt sich nicht selten die Existenz eines Klumpenrisikos. Weiterhin können verbundene Unternehmen und Privatpersonen über Patronatserklärung, Bürgschaften oder Garantieerklärungen eine Kettenreaktion auslösen.

Vor diesem Hintergrund ist eine mögliche Sonderbehandlung kritisch zu prüfen. Zwar kann die Gefahr eines Forderungsausfalls reduziert werden, wenn beispielsweise Abtretungserklärungen vereinbart werden, jedoch wird das Risiko einer Insolvenzanfechtung hierdurch zunehmen. Vertretbar erscheint eine definierte, schriftlich festgelegte Vorgehensweise, welche sich auf Kunden mit bestimmten Merkmalen konzentriert. So kann gegenüber privaten Kunden anders als gegenüber Geschäftspartner vorgegangen werden, langjährige Kunden anders als neue Kunden behandelt werden.

Liquidation des Unternehmens offen diskutieren

Die Problematik sollte gegenüber dem Kunden offen angesprochen werden. Ob eine grundlegende Sanierung erforderlich ist, frisches Kapital zugeführt werden muss oder auch ein Verkauf beziehungsweise die Beendigung der Geschäftstätigkeit und die Liquidation des Unternehmens die beste Lösung darstellt, sind ergebnisoffen zu diskutieren. Langjährige Geschäftspartner wissen oft, dass es so wie bisher nicht weitergehen kann und sind für einen entsprechenden Impuls nicht undankbar.

Wie dargelegt können Forderungen des Insolvenzverwalters bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zurückgehen. Umso wichtige ist es, den Eintritt eines Unternehmenskrise eindeutig zu terminieren, um den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zumindest zeitlich einzugrenzen bzw. zu widerlegen.

Der letzte Schritt besteht in der Aufgabe der Kundenbeziehung. So schmerzhaft der Verlust sein mag, ist dies die letzte Möglichkeit, einer Insolvenzanfechtung entgegen zu wirken.

Autor: Thomas Schneider, 49, Diplom-Kaufmann und nach Stationen in der Baubranche bei einem mittelständischen Stahlhändler für die interne Revision verantwortlich.

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zuletzt editiert am 01. August 2024
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