Mit Facebook sind auch viele Handwerksbetriebe heute nah dran am modernen Kunden und mittendrin in der digitalen Welt. Damit dem Betreiber nicht gleich eine Abmahnung ins Haus flattert, sollte er auf die entsprechende Impressumspflicht achten. (Foto: Alexander Klaus / Pixelio.de)
Wer eine Facebook-Seite zu gewerblichen Zwecken betreibt, ist dazu verpflichtet, auch in diesem Zusammenhang hierauf ein vollständiges Impressum bereit zu halten. Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die Mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV) unter Hinweis auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 19. August 2011 (Az. 2 HKO 54/11).
Kommerziell genutzte Facebook-Seiten (sogennante Fan-Pages) unterliegen der gleichen Impressumspflicht gemäß § 5 TMG wie jeder andere Onlineauftritt auch. Dabei muss der Dienstanbieter mit Namen, Anschrift und (bei juristischen Personen) der Rechtsform sowie dem Vertretungsberechtigten leicht erkennbar sein.
Diese Pflichtangaben sind dabei optisch gut lesbar zu gestalten und müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Hierfür reicht es nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Nutzer unter dem Punkt "Info"auf der Facebook-Seite zu der Website des Unternehmens und damit zu dem dort aufrufbaren Impressum gelangt. Ebenso unzureichend ist Bezeichnung eines solchen Impressum-Links als "Nutzerinformationen"
Abmahnungen zu erwarten
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist es zu erwarten, dass aufgrund dieses Urteils in naher Zukunft vielfach entsprechende Abmahnungen gegenüber Unternehmen mit Facebook-Seiten ausgesprochen werden. Er empfiehl Unternehmen daher dringend, schnellstmöglich zu reagieren und auch auf Ihrer Facebook-Seite ein dem § 5 TMG genügendes Impressum einzustellen.
Facebook eröffne einerseits nur beschränkte Möglichkeiten für die Angabe eines eigenen Impressums, andererseits müsse aber nach der Rechtsprechung des BGH der Verbraucher in maximal zwei Schritten zu den nach § 5 TMG erforderlichen Informationen gelangen, so Zimmer-Goertz. Auch an die Bezeichnung des Links seien strenge Anforderungen gestellt. Darum sollte die konkrete Ausgestaltung des Impressums durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, schreibt Zimmer-Goertz in der Pressemitteilung der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft.
