Aktuell 2010-09-15T00:00:00Z Handwerker darf Fotos aus Wohnung online stellen

Ein Handwerker, der bei Arbeiten in einer Wohnung Fotos gemacht hat, darf diese auch ohne Einwilligung des Bewohners zu Werbezwecken ins Internet stellen, wenn kein Rückschluss auf die Person des Bewohners möglich ist.

Dies berichtet die Haufe Mediengruppe auf ihrer Internetseite unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Donaueschingen. Ein Handwerker hatte im vorliegenden Fall in einer Wohnung Sanitärarbeiten ausgeführt. Während er das Bad sanierte, fertigte er Fotos der Arbeiten und des Badezimmers. Auch als das Badezimmer fertig gestellt worden war, fotografierte er das Bad erneut.

Einige der Fotos stellte der Handwerker auf seine Firmen-Homepage, als Referenzobjekt für von ihm durchgeführte Sanitärarbeiten, wobei Name und Anschrift der Bewohnerin nicht genannt wurden. Das Einverständnis der Bewohnerin hatte der Handwerker nicht eingeholt. Die Bewohnerin verlangt 2.000 Euro Schadensersatz.

Das AG Donaueschingen gibt dem Handwerker Recht. Er hat das Persönlichkeitsrecht der Bewohnerin nicht verletzt, da sich aus den Bildern keine Rückschlüsse darauf ziehen ließen, wessen Wohnung darauf zu sehen ist. Da es sich bei den Bildern um ein „beliebiges Badezimmer“ handeln könne, liegt kein Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre vor. Urheberrechtliche Ansprüche der Bewohnerin bestehen ebenfalls nicht, weil es sich bei dem Badezimmer nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Alltagsbauten, die lediglich bekannte architektonische Formen wiederholen und sich nicht aus der Masse des alltäglichen Bauens, die also rein handwerkliche planerische Routineleistungen darstellen, sind als reine Zweckbauten ohne künstlerischen Anspruch nicht geschützt.

(AG Donaueschingen, Urteil v. 10.6.2010, 11 C 81/10)

www.haufe.de

zuletzt editiert am 12. Juni 2025