GKV
Wer über 55 Jahre alt ist, kann jetzt als Privatversicherter leichter in die Gesetzliche Krankenkasse zurückkehren. (Foto: Thomas Siepmann/pixelio.de)

Aktuell 2014-06-04T00:00:00Z Gesetzliche Krankenversicherung: Erleichterte Rückkehr auch im Alter möglich

Das neue „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ regelt eine neue obligatorische Anschlussversicherung als automatische freiwillige Weiterversicherung - auch nach nur einem Tag Vorversicherung. (Foto: Thomas Siepmann/pixelio.de)

Wer aus der vorhergehenden Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) oder Familienversicherung (§ 10 SGB V) gesetzlich ausscheidet, ohne dass sich nahtlos eine andere gesetzliche Versicherungspflicht anschließt, wird nach dieser neuen Bestimmung automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiterversichert. Diese obligatorische Anschlussversicherung erfordert keine längere Vorversicherungszeit von wie bisher 12 Monaten, sondern bereits ein Tag Pflicht- oder Familienversicherung reichen dazu aus. Auch eine fristgebundene schriftliche Beitrittserklärung ist nicht mehr notwendig.

Keine Altersgrenze für den dauerhaften Beitritt

Über 55-jährige kommen auf diesem Wege aber nicht mehr über eine mindestens eintägige Pflichtversicherung, sondern in der Regel nur über eine Familienversicherung in die GKV zurück, oder bei einem Umweg über das Ausland.

Erschwerter Ausstieg aus der freiwilligen GKV

Wer sich aber bei der Kasse als Unversicherter nach Ende der gegebenenfalls nur kurzzeitigen Pflicht- oder Familienversicherung meldete, den hätte man sofort mit § 5 (1) Nr. 13 SGB V als Pflichtmitglied aufgenommen. Neu ist nun, dass er erst einmal automatisch in der Kasse ist, als „freiwillig“ Versicherter, egal ob er will oder nicht.

Durch Nachweis einer Nachversicherung (in PKV oder GKV) kann man seine GKV verlassen, ebenso zum Beispiel bei fehlendem Wohnsitz in Deutschland.

Einen Tag in GKV pflichtversichert sein: dann hat man regelmäßig wegen § 5 (1) Nr. 13 SGB V dort „freiwillig“ zu verbleiben. Dies funktionierte auch bereits vorher, nur hat die GKV dies nicht forciert, das heißt man musste sie extra darauf hinweisen - jetzt geht es automatisch.

Rückkehr für ältere Erwerbstätige

Für viele über Betroffene über 55 Jahre mit im Alter gestiegenen Prämien in der privaten Krankenversicherung (PKV) wäre eine Familienversicherung eine Option – dazu darf das Einkommen jedoch 385 Euro monatlich, bei einem Minijob 450 Euro, nicht überschreiten (Stand 2013). Durch kurzzeitige Reduktion der beruflichen Tätigkeit mit einem Einkommen bis zu dieser jeweiligen Grenze kann dieses Ziel erreicht werden.

Insbesondere bei Beendigung der Erwerbstätigkeit ergibt sich durch die Familienversicherung (die es auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt) die Möglichkeit zur Rückkehr in die GKV, indem der Rentenantrag erst später gestellt wird.

Rückkehrmöglichkeit über Familienversicherung für Rentner

Wird bereits eine höhere gesetzliche Rente bezogen, gibt es auch noch einen Weg in die GKV zurück via kurzfristige Familienversicherung: Jede Altersrente – die Regelaltersrente ab 65 eingeschlossen – kann auch nach dem 65. Lebensjahr als sogenannte Teilrente nach § 42 SGB VI gezahlt werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. So kann auch eine bereits bezogene Vollrente von bis zu 1 155 Euro monatlich soweit reduziert werden, dass Anspruch auf Familienversicherung in der GKV besteht, wenn kein anderes Einkommen hinzukommt.

Rückkehr für Jüngere

Bei unter 55-jährigen Arbeitnehmern reicht auch ganz ohne Familienversicherung das Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen künftig die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Für am 31.12.2002 bereits PKV-Versicherte liegt diese im Jahr 2013 bei monatlich 3 937 Euro, für alle anderen bei 4 350 Euro.

Bei einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Unterschreitens der JAEG ist dieser Weg aber zunächst versperrt – hier hilft dann eine Beendigung des Arbeitsvertrages bei Neuabschluss eines neuen mit Einkommen zunächst unterhalb der JAEG. Dies gilt auch für jüngere Selbständige, wobei die nebenberufliche Weiterführung der Selbständigkeit unschädlich ist.

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zuletzt editiert am 11. März 2021