Der Bundesrat hat der neuen Gefahrstoffverordnung zugestimmt – die Bauherren werden darin nicht stärker in die Pflicht genommen, wie es unter anderem Bauverbände gefordert hatten.
Auch der Nationale Asbestdialog, in dem sich Vertreter der Immobilien- und Bauwirtschaft, der Gewerkschaft, von Ministerien, Sozialversicherungsträgern und Verbänden über Jahre beraten haben, hatte empfohlen, dass bei vor 1993 erbauten Gebäuden eine anlassbezogene Erkundung durch den Bauherrn erfolgen sollte.
Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB), wertet die Entscheidung als verpasste Chance, den größtmöglichen Schutz für Mensch und Umwelt zu erreichen: „Alle am Bau Beteiligten haben eine gemeinsame Verantwortung. Wichtig ist eine faire Aufgabenverteilung im Umgang mit Asbest. Die anlassbezogene Beprobung durch den Bauherren würde nicht nur die Bauabläufe für Mensch und Umwelt sichern, sondern auch die Angebotserstellung für alle an der Sanierungsmaßnahme beteiligten Gewerke vereinfachen.“
Gesundheitsgefährdung und Kosten
Aus Sicht der BG BAU besteht damit die Gefahr, dass Asbest zu spät erkannt und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet wird. Um sicherzugehen, dass keine Asbestbealstung vorliegt, müsse weiterhin jeder involvierte Unternehmer eine Beprobung durchführen, so Felix Pakleppa. „Es werden Kosten für den Veranlasser entstehen, Nachtragsforderungen, Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sowie Verzögerungen der Baumaßnahmen sind zu erwarten.“
Noch eine Chance: Der Entschließungsantrag
In einem Entschließungsantrag fordern die Länder die Bunderegierung auf, zu prüfen, ob nicht doch eine anlassbezogene Asbesterkundung durch die Veranlasser von Bauarbeiten angezeigt ist. Die BG BAU begrüßt die Klarstellung des Bundesrats, dass eine technische Erkundung sachgerecht zu erfolgen hat und die möglichen entstehenden Kosten als zusätzliche Leistungen gelten. Zudem schlägt der Bundesrat vor, dass grundsätzlich eine Erkundung zu Asbest erfolgen muss, wenn der Unternehmer ansonsten für die anstehenden Bauarbeiten keine Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeitenden erstellen kann.
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung werden verschiedene chemikalienrechtliche Regelungen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.
