
2017-08-10T00:00:00Z Für Unternehmer wird informieren Pflicht
Schlichtung statt Gerichtsverfahren, das ist der Kern des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Es trat bis auf einzelne wenige Vorschriften – von den meisten Verbrauchern wohl eher unbemerkt – bereits am 1. April 2016 in Kraft. Erst am 1. Februar 2017 folgten die Vorschriften des VSBG, die sich mit den Informationspflichten des Unternehmers beschäftigen. Sie sollten in Zukunft tunlichst beachtet werden. (Foto: Helmut J. Salzer/www.pixelio.de)
Anders als EU-Verordnungen müssen EU-Richtlinien zunächst vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden, bevor sie hierzulande gelten. Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz hat die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21. Mai 2013 eine Umsetzung in nationales Recht erfahren. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – ein langer Name für ein Gesetz, das in Sachen Rechtsstreitigkeiten vor allem eines soll: für Kürze sorgen. „Es geht in dem Gesetz um Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten als Alternative zu Gerichtsverfahren – also um die außergerichtliche Beilegung eines Streits aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
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