Symbolbild Geldscheine
300 Euro sollen im September ausgezahlt werden. (Quelle: Pixabay)

Betrieb

28. July 2022 | Teilen auf:

Einmalige Energiepreispauschale: Wer bekommt sie wie und wann?

Mit der von der Bundesregierung beschlossenen Energiepauschale in Höhe von 300 Euro soll ein Ausgleich für die hohen Energiepreise geschaffen werden. Der Fachanwalt Volker Görzel erklärt, wer Anspruch auf die Zahlung hat und wie Arbeitgeber sie auszahlen müssen.

Die Energiepreispauschale (EPP) Pauschale soll von den Arbeitgebern an die Beschäftigten im September 2022 ausgezahlt werden. Bezüglich der genauen Umsetzung ergeben sich jedoch zahlreiche Fragen, die der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, beantwortet.

An wen wird die Pauschale ausgezahlt?

An Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie:

  • zum September in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen,
  • in eine der Steuerklassen I-V eingeordnet sind oder
  • als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn (§40a EstG) beziehen.

Hierzu zählen unter anderem auch:

  • Beschäftige in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen (zum Beispiel Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)

Ist der 1. September ein Stichtag?

Nein. Der Anspruch auf die Auszahlung besteht, sobald irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch wenn im September noch kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nachträglich über eine Steuererklärung erfolgen.

Erhalten auch Minijobber die Energiepauschale?

Bescheinigt der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber vor der Auszahlung, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, kann eine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgen. Gibt der Arbeitgeber allerdings gar keine Lohnsteuer-Anmeldung ab (Minijob in einem Privathaushalt), kann die Pauschale nur über die eigene Steuererklärung von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

Wer erhält keine Energiepauschale?

  • Pensionäre und Rentner, soweit sie keine anderen Einkünfte z.B. aus freiberuflicher Tätigkeit beziehen
  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland
  • beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler

Wie und wann soll die Energiepauschale ausgezahlt werden?

Idealerweise zahlen die Arbeitgeber die Energiepauschalte mit der ersten nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden Lohnzahlung aus.

Finanziert werden soll die Pauschale durch eine Entnahme vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer und diese soll bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abgesetzt werden. Bei einer monatlichen Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen. Dazu wird die Energiepreispauschale in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Übersteigt die insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird dieser übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.

Die ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Görzel empfiehlt, in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wofür er auf den VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V. verweist.

zuletzt editiert am 03.08.2022