Der Europäische Rat für Wettbewerbsfähigkeit hat zur EU-Richtlinie zur Ein-Personen-Gesellschaft (SUP) noch keinen ausreichenden Kompromiss gefunden, findet der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Besonders kritisch sieht er, dass SUP in einem anderen EU-Staat im reinen Online-Verfahren ohne persönliche Identitätsprüfung gegründet werden könnten. (Foto: Lupo/Pixelio)
„Der am 28. Mai 2015 im Europäischen Rat für Wettbewerbsfähigkeit verhandelte Kompromisstext der EU-Richtlinie zur Ein-Personen-Gesellschaft (sog. SUP) beinhaltet zwar einige Verbesserungen. Dennoch geht er nicht weit genug. Die Richtlinie stellt weiterhin ein Einfallstor für Scheinselbstständigkeit und Illegalität dar.“ Dies erklärte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes.
Einfache Gründung im Ausland: Einladung für Scheinselbstständige?
Die Europäische Kommission hatte bereits am 9. April 2014 einen Richtlinienvorschlag über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter vorgelegt, wonach potenziellen Unternehmensgründern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Gründung von Gesellschaften im Ausland erleichtert werden soll.
Besonders die Regelungen zum Online-Verfahren bei der Unternehmensgründung sind laut ZDB nicht rechtssicher ausgestaltet, da eine SUP auch weiterhin allein auf elektronischem Wege in einem anderen EU-Staat gegründet werden soll, ohne dass die Anwesenheit des Gründers zur Identitätsprüfung notwendig wäre. Zwar sollen die Mitgliedstaaten im Falle eines konkreten Verdachts einer betrügerischen Identität die Möglichkeit haben, u.a. die Anwesenheit des Gründers zu verlangen sowie in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht die angemessene Überprüfung der Identität innerhalb der bestehenden Online-Registrierung sicherzustellen.
„Wir haben jedoch weiterhin Zweifel daran, ob und wie diese Regelungen in der Praxis rechtssicher umgesetzt werden können, um zu verhindern, dass scheinselbstständige Ein-Mann-Unternehmen in Deutschland tätig werden“, so Pakleppa. Der Bundestag hatte im Mai 2015 in seiner Stellungnahme ebenfalls erhebliche Bedenken hinsichtlich der Praktikabilität der europäischen Regelung geäußert.
In der vergangenen Woche hatte sich der Rat, in dem bisher eine Sperrminorität gegen die Richtlinie bestanden hatte, mit dem Richtlinienvorschlag befasst. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten konnte diese jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden.
Pakleppa appellierte daher an das Europäische Parlament, die bestehenden Bedenken nunmehr im weiteren Gesetzgebungsverfahren auszuräumen. „Es bedarf auf europäischer Ebene klare Regelungen, um scheinselbstständige Ein-Mann-Unternehmen wirksam bekämpfen zu können. Es kann nicht sein, dass deutsches Recht zur Bekämpfung von Illegalität und Scheinselbstständigkeit auf deutschen Baustellen durch die europäische Hintertür ausgehebelt wird“, so Pakleppa abschließend.
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