Beim Dresdner Herbstseminar 2026 standen erneut Praxisfragen des modernen Bauens im Mittelpunkt – von der Sanierung beanspruchter Industrieböden über Treppenplanung nach DIN 18065 und Betonwerkstein-Merkblättern bis hin zu europäischem Werkvertragsrecht und Zirkularität im Bauwesen.
Fachleute aus Planung, Ausführung, Industrie und Recht diskutierten in Vorträgen und Fallstudien über technische Details, Haftungsrisiken und die Auswirkungen neuer EU‑Regelungen auf die tägliche Baupraxis. Nachfolgend findet sich eine kleine Auswahl aus der Fülle an Themen und Vorträgen.
Ein Höhepunkt des Seminars war gleich zu Beginn der Veranstaltung der Vortrag zur Zirkularität im Bauwesen. Der Referent Andreas Eisenreich von der Chemotechnik in Abstatt spannte den Bogen von EU‑Regelwerken über digitale Produktpässe bis zu konkreten Projekten mit Recyclingmaterial.
Bürokratie, Freiheit und Innovationsgeist
Ausgehend von einer persönlichen Erfahrung beim Baugerichtstag in Hamm schilderte der Vortragende die aus seiner Sicht „vier apokalyptischen Reiter der Bürokratie“: Compliance, Datenschutz, Vergaberecht und Brandschutz. Sie würden Innovation hemmen und zu einem „abgesicherten Modus“ führen, in dem niemand mehr ohne schriftliche Rückversicherung entscheide.
Dem stellte Eisenreich ein Plädoyer für individuelle Verantwortung und Ingenieurgeist gegenüber: weniger Staat, mehr Freiheit. Gleichzeitig verwies er auf europäische Initiativen wie die Green‑Claim‑Richtlinie, die Nachhaltigkeitsbehauptungen („mein Produkt ist nachhaltiger als deins“) nur noch auf Basis harter Fakten zulässt.

Bauprodukteverordnung und digitale Produktpässe
Die überarbeitete Bauprodukteverordnung wurde um Kreislaufwirtschaft und Digitalisierung erweitert. Künftig sollen digitale Produktpässe für Bauprodukte Materialzusammensetzung, technische Eigenschaften und Demontage- und Recyclinghinweise enthalten. Diese Daten sollen in einen digitalen Gebäuderessourcenpass einfließen und späteren Rückbau und Wiederverwendung erleichtern.
Der Vortrag betonte die enorme Datenmenge, die dabei entsteht, und sah hier die Künstliche Intelligenz als unverzichtbare Unterstützung – klassische Tabellenkalkulationen seien dafür nicht mehr ausreichend.
Circular‑House Berlin
Als inspirierendes Beispiel stellte der Referent das „Circular House“ in Berlin vor, eine umgenutzte Brauerei mit 100 Prozent Recyclingmaterial in den Innenräumen. Geländer aus ehemaligen Rosten, wiederverwendete Ziegel und Paneele sowie genderneutrale Sanitärbereiche und eine konsequent nachhaltige Gastronomie vermittelten einen experimentellen Charakter. Auch eigene Projekte – etwa Terrazzoestriche mit Recyclingzuschlägen, bei denen eingeschlossene Nägel oder Holzstücke „die Geschichte des Baustoffs erzählen“ – wurden anschaulich geschildert.
Treppenplanung nach DIN 18065
Ein weiterer Schwerpunkt des Seminars war die Treppenplanung und ‑prüfung nach DIN 18065. Referent Burkhard Prechel vom Bauchemiespezialisten Mapei führte systematisch durch die Norm und ihre praktische Anwendung.
Neben den Grundbegriffen wie Auftritt, Steigung, Stoßfläche, Tritt- und Setzstufe standen die klassischen Bemessungsregeln wie die Schrittmaßregel und die Bequemlichkeits- und Sicherheitsregel im Mittelpunkt.
Für unterschiedliche Treppenarten gelten klar definierte Neigungsbereiche: von flachen Rampen bis maximal 5 Grad über Außentreppen und Wohnhaustreppen (30–41 Grad) bis zu steilen Leiteraufgängen. Die Norm unterscheidet zudem zwischen „Gebäuden im Allgemeinen“ und Wohngebäuden der Klassen 1 und 2, in denen bestimmte Anforderungen bauordnungsrechtlich nicht eingeführt, für die Beurteilung von Mängeln aber dennoch herangezogen werden.
Grenzmaße und richtige Messmethodik
Ein zentrales Thema waren die Grenzmaße für Laufbreiten, Steigungshöhen und Auftrittsbreiten sowie die zulässigen Toleranzen. Für baurechtlich notwendige Treppen gelten beispielsweise eine nutzbare Laufbreite von mindestens einem Meter, Steigungen zwischen 14 und 19 Zentimeter und Auftritte zwischen 26 und 37 Zentimeter.

Besonderen Wert legte Prechel auf die korrekte Messung: Auftritte sind immer „von Stufenvorderkante zu Stufenvorderkante“ im Projektionsmaß zu messen, nicht an Unterschneidungen. Steigungen werden ebenfalls an der Vorderkante der Stufe bestimmt. Ein Gutachtenbeispiel zeigte, wie Messungen an der Hinterkante wegen zulässiger Stufenneigungen zu falschen Ergebnissen führen können.
Mängelhaftung, Widerrufsrechte und Bedenkenanzeigen
Am zweiten Tag beleuchtete Rechtsanwalt Frank Häberer die rechtlichen Fallstricke rund um Mängelhaftung, Verbraucherverträge und Bedenkenanzeigen – anhand aktueller Entscheidungen bis hin zum Europäischen Gerichtshof.
Baumangel und allgemein anerkannte Regeln der Technik
Ein Baumangel liegt nach der vorgestellten Definition vor, wenn entweder die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht eingehalten wird oder das Werk nicht dauerhaft funktionsfähig ist beziehungsweise wenn beides zutrifft. Allgemein anerkannte Regeln der Technik gehören grundsätzlich zur vereinbarten Beschaffenheit, müssen aber nicht zwingend durch Normtexte abgebildet sein; sie werden im Streitfall durch Sachverständige festgestellt.
Wie der Leipziger Baujurist verdeutlichte, sind Abweichungen von diesen Regeln nur wirksam, wenn der Unternehmer den Besteller vorab über Risiko und Folgen aufklärt und eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung oder einen Gewährleistungsausschluss trifft. Als Beispiel beschrieb Häberer eine Terrassenfläche mit lediglich 0,9 Prozent Gefälle, deren Ausführung zwar mit Planer und Bauherr vereinbart war, aber dennoch zu Pfützenbildung und Kalkauslaugungen führte und damit als mangelhaft bewertet wurde.

Bedenkenanzeige und Sicherheit nach § 650f BGB
Eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige muss unverzüglich, schriftlich, an den richtigen Adressaten (Vertragspartner oder empfangsberechtigten Bauleiter) und mit klarer Darstellung von Ursache und möglicher Folge formuliert werden. Sie kann einen Unternehmer aus der Mangelhaftung führen, wenn der Auftraggeber trotz Bedenken auf der Ausführung besteht.
Der Jurist empfahl, Bedenkenanzeigen mit Behinderungsanzeigen und Fristsetzungen zu kombinieren, um Klarheit über die weitere Ausführung zu schaffen. Ebenfalls erläuterte er das Recht des Unternehmers, bei ernsthaft bestrittenen Forderungen oder drohenden Mängelansprüchen eine Sicherheit nach § 650f BGB zu verlangen, etwa in Fällen, in denen hohe Sanierungskosten im Raum stehen. Bleibt die Sicherheit aus, kann der Unternehmer seine Pflicht zur Mängelbeseitigung kündigen; es entsteht ein „Abrechnungsverhältnis“, in dem der Besteller nur noch mindern, nicht aber umfassend Schadenersatz verlangen kann.
Widerrufsrecht des Verbrauchers und Fernabsatzverträge
Besonders aufmerksam verfolgten die Teilnehmenden die Darstellung eines EuGH‑Urteils zum Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen. Wird ein Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen und der Unternehmer hat den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage; zudem verliert der Unternehmer seinen Anspruch auf Vergütung und Wertersatz – selbst bei vollständig erbrachter, mangelfreier Leistung!
Der EuGH sieht allerdings Grenzen, wenn das Widerrufsrecht offenkundig missbräuchlich zur Vergütungsvermeidung genutzt wird. Dennoch zeigte das aktuelle Beispiel eines Gutachterbüros, dass erstinstanzliche Gerichte diese europäische Linie nicht immer übernehmen.
Fazit
Das Dresdner Herbstseminar 2026 zeigte einmal mehr, wie komplex modernes Bauen ist – und zwar technisch, organisatorisch und rechtlich. Die Kombination aus ingenieurtechnischen Vorträgen, praktischen Fallstudien und juristischer Analyse ermöglichte den Teilnehmenden, Zusammenhänge zu erkennen und eigene Projekte kritisch zu reflektieren. Eine klare Empfehlung für eine Teilnahme im kommenden Jahr.