Es wird heiß – die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erklärt, was Betriebe laut Arbeitsstättenverordnung beachten müssen. Mehr
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt Vorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten fest – nicht nur für Innenräume, sondern auch zum Beispiel für Baustellen. Ab 26 Grad Celsius sollen demnach Schutzmaßnahmen getroffen werden, ab 30 Grad Celsius müssen Maßnahmen ergriffen werden. „Es gilt das TOP-Prinzip, nach dem technische vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen kommen. Entscheidend ist dabei, dass am Ende Beschäftigte vor Wärmebelastung geschützt werden“, sagt Sebastian Dohm, Referent im Sachgebiet Innenraumklima des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), in einem Beitrag im Magazin „Top eins“ der DGUV. Die einfachste Maßnahme: So früh lüften, dass es in den Innenräumen tagsüber nicht wärmer als 26 Grad wird – das funktioniert leider nicht immer. Mögliche technische Lösungen sind dann eine Klimaanlage, Ventilatoren oder eine Lüftungsanlage zur Nachtauskühlung. Auch bauliche Voraussetzungen müssen gegeben sein, die vor Hitze schützen, zum Beispiel eine Dämmung (siehe Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ ). Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen flexible Arbeitszeiten oder das Bereitstellen von Getränken, personenbezogene Lösungen wären etwa flexiblere Dresscodes und angepasste Arbeitskleidung.
