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(Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de)

Betrieb 2010-07-15T00:00:00Z Das Recht, bezahlen zu dürfen ...

Recht im Gespräch - Das Erstellen einer Schlussrechnung zählt zu den Pflichten eines Auftragnehmers, die er fristgerecht erfüllen muss, will er nachteilige Konsequenzen vermeiden. Worauf hierbei im Einzelnen zu achten ist, klärt FLIESEN & PLATTEN-Rechtsexperte Holger Göttschkes im Gespräch mit Fliesenlegermeister Gerhard Harndt. (Foto: Thorben Wengert / Pixelio.de)

Gerhard Harndt:

Da es immer wieder zu Problemen und Streitpunkten im Zusammenhang mit der Schlussrechnung kommt, habe ich ein paar grundsätzliche Fragen hierzu, nämlich zunächst einmal, wie schnell muss die Schlussrechnung erstellt werden, beziehungsweise wie lange kann ich mir damit

Zeit lassen?

Holger Göttschkes:

Dies ist in § 14 Abs. 3 VOB/B geregelt: Die Schlussrechnung muss bei Leistungen mit einer vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist verlängert.

Gerhard Harndt:

Und was geschieht, wenn diese Frist nicht eingehalten wird?Holger Göttschkes: Zunächst einmal schadet sich der Auftragnehmer hierdurch selbst, da dann ja auch seine Vergütungsansprüche nicht fällig werden. Es besteht aber eine Pflicht zur Erstellung der Schlussrechnung. Der Auftragnehmer begeht somit bei Verstreichenlassen der Frist zur Schlussrechnungsvorlage eine Pflichtverletzung, die nachteilige Konsequenzen nach sich ziehen kann. Der Auftraggeber kann nämlich auch im Wege der Ersatzvornahme nach § 14 Abs. 4 VOB/B auf Kosten des Auftragnehmers selbst die Schlussrechnung erstellen. Eine weitere Möglichkeit besteht für den Auftraggeber darin, dass er Klage auf Erteilung der Schlussrechnung erhebt. Gerhard Harndt: In welchem Verhältnis steht denn hierzu mein Anspruch auf Abschlagszahlungen?

Holger Göttschkes:

Der Auftragnehmer hat in der Regel einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Diese resultieren aus einer vorläufigen Abrechnung. Die Schlussrechnung stellt dagegen die abschließende Abrechnung dar. Wenn die vorliegt, besteht kein Raum mehr für eine vorläufige Abrechnung, das heißt, sobald die Schlussrechnung vorliegt, erlischt der Anspruch auf eine Abschlagszahlung.

Gerhard Harndt:

So weit so gut, das war mir schon klar, aber ich meinte auch eher den Fall, in dem die Schlussrechnung nicht vorliegt, und die Frist zur Vorlage

derselben verstrichen ist.

Holger Göttschkes:

Eine gute Frage. Dieses Problem hat der Bundesgerichtshof aber kürzlich geklärt (Urteil vom 20.08.2009, VII ZR 205/07). Auch in diesem Fall erlischt der Anspruch auf Abschlagszahlungen.

Gerhard Harndt:

Wegen der mit der Nichtvorlage der Schlussrechnung verbundenen Pflichtverletzung des Auftragnehmers?

Holger Göttschkes:

Genau. Es ist nämlich mit der Systematik der Regelung der VOB/B nicht vereinbar, wenn der Auftragnehmer einerseits gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, und andererseits hierfür noch durch das Fortbestehen seines Anspruchs auf Abschlagszahlungen Abschlagszahlungen

belohnt würde. Der Anspruch auf Abschlagszahlungen dient der Entlastung des Auftragnehmers und soll die mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen. Sobald die Leistungenindes fertiggestellt sind, besteht ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers, möglichst bald Klarheit über die endgültige Abrechnung zu erhalten. Dieses berechtigte Interesse hat seinen Niederschlag in § 14 Abs. 3 VOB/B gefunden, der eben die Schlussrechnungsreife regelt.

Gerhard Harndt:

Was ist in dem Fall, in dem die Schlussrechnungsreife erst im Prozess eintritt?

Holger Göttschkes:

Durch den Eintritt der Schlussrechnungsreife erlischt wie schon gesagt der Anspruch auf die Abschlagszahlung.

Die hierauf gerichtete Klage kann daher mangels Anspruchs keinen Erfolg mehr haben. Allerdings besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die Klage auf Schlussrechnung gestützt fortzuführen.

Die Gesprächspartner

Bereits in zweiter Generation führt Fliesenlegermeister Gerhard Harndt die Harndt Fliesen GmbH in Bad Ems.

Rechtsanwalt Holger Göttschkes betreibt seit 2003 eine Rechtsanwaltskanzlei in Mendig.

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zuletzt editiert am 11. März 2021