Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zahlungsklage des Betreibers des Branchenverzeichnis www.gewerbedatenbank.org abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die versteckte Entgeltklausel in dem Antragsformular überraschend ist und deshalb nicht wirksam Vertragsbestandteil wird. (Foto: Thorben Wengert / pixelio.de)
"Betroffene, die sich oft jahrelang beharrlich geweigert haben, Adressbuchschwindler für ihre nutzlosen Adresseinträge im Internet zu bezahlen, wissen sich endlich im Recht", kommentiert Hermann Schulte-Hiltrop, Hauptgeschäftsführer des Baugewerbeverbands Westfalen, das Urteil (Aktenzeichen VII ZR 262/11). Für einige Betroffen kommt die Entscheidung der Richter aus Karlsruhe dennoch zu spät: Wer den Mahnschreiben eines Adressbuchschwindlers nachgegeben und sich auf eine Teilzahlung über das strittige Entgelt geeinigt hat, kann sich jetzt nicht mehr auf die Unwirksamkeit der Entgeltklausel berufen und sein Geld zurückfordern, informiert der Baugewerbeverband.
Kosten werden verschleiert
Um Einträge in ihre Adressdatenbanken zu gewinnen, übersenden Adressbuchschwindler massenhaft Formulare an Gewerbetreibende. Sie spiegeln eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung vor, indem sie ihre Vertragsangebote als "Erinnerung" bezeichnen, häufig erwecken sie den Eindruck eines behördlichen Schreibens. In der Regel folgen ein Fax und ein Anruf beim Empfänger mit der Bitte um sofortige Rücksendung des unterschriebenen Formulars. Dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, wird im Fließtext des Antragsformulars verschleiert und geht beim flüchtigen Lesen in der Hektik des Tagesgeschäfts beim Empfänger oft unter.
Kein gesetzliches Widerrufsrecht
Das Geld für den Adressbucheintrag, meist rund 1.500 Euro, ist schlecht investiert. Kaum ein Internet-Nutzer verirrt sich auf diese Seiten. Der volkswirtschaftliche Schaden ist kaum messbar, die Betroffenen schweigen über ihren Reinfall. Ein gesetzliches Widerrufsrechte wie im Verbraucherschutz gibt es für Gewerbetreibende nicht. Deshalb nehmen unseriöse Anbieter nur Kleingewerbetreibende und Handwerksbetriebe ins Visier. Überlegungen des Gesetzgebers, dem Treiben Einhalt zu gebieten, scheitern bislang daran, dass die unseriösen Adressbuchbetreiber kaum zu greifen sind. Laufend geben sie sich neue Geschäftsnamen, nach Niederlagen vor Gericht ändern sie ihre Vertragsformulare geringfügig ab und gehen auf neuen Kundenfang. Einige Anbieter unterhalten ihren Sitz im Ausland, beispielsweise der Schweiz, um den Zugriff der Justiz zu erschweren.
