„Klären Sie das mit dem Estrichleger!“ Das hören Fliesenleger häufig vom Bauherrn, wenn sie einen noch nicht belegreifen Untergrund vorfinden. Ob das wirklich Aufgabe des Fliesenlegers ist, klärt die neue Fachinformation des Bundesverbands Parkett und Fußbodentechnik und des Industrieverbands Klebstoffe. Sie fasst zusammen, welche Pflichten die Beteiligten haben. (Grafik: BVPF)
Der Auftraggeber muss dem Verleger einen belegreifen Untergrund zur Verfügung stellen (Obliegenheitspflicht). Sollte die Belegreife für den Auftragnehmer, also den Verleger, erkennbar nicht erreicht sein, muss er nach DIN 18356 bzw. DIN 18365 (auch DIN 18352) Bedenken anmelden. Der Parkett- oder Fliesenleger ist nicht dafür zuständig, die Estrichdicke oder andere Eigenschaften zu prüfen (Kommentar zur ATV DIN 18356, 2011). Der Auftraggeber ist außerdem dafür verantwortlich, die notwendigen Voraussetzungen für die Belegreife zu schaffen, also zum Beispiel geeignete Trocknungsbedingungen oder eine ausreichend lange Liegezeit des Estrichs. Der Estrichleger schuldet dem Bauherrn einen Estrich bestimmter Güte.
Keine Vertragsverhältnisse gibt es zwischen dem Hersteller des Untergrunds, also beispielsweise dem Estrichleger, oder seinen Lieferanten und dem Boden- oder Parkettleger.
Das bedeutet: Ansprechpartner für den Fliesenleger bei allen Schwierigkeiten bezüglich der Belegreife ist der Bauherr.
