Bei der Reform des Bauvertragsrecht weist die Beschlussfassung des Bundesrats zum aktuellen Gesetzentwurf in die richtige Richtung – das meint die Bundesvereinigung Bauwirtschaft. Vor allem begrüße sie den Vorschlag des Bundesrates, die beiden Regelungskomplexe der kaufrechtlichen Mängelhaftung (Aus- und Einbaukosten) und der Reform des Bauvertragsrechts voneinander zu trennen und separat zu behandeln. (Foto: ZDB)
„Das fordern wir seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens. Andernfalls droht die Umsetzung des für die Praxis bedeutsamen Gesetzesvorhabens zu den Aus- und Einbaukosten zu scheitern“, erklärt Felix Pakleppa, Geschäftsführer der Bundesvereinigung Bauwirtschaft.
Zwei weitere Punkte seien in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung: „Es kann nicht sein, dass durch die AGB des Herstellers beziehungsweise Händlers dieses gesetzlich gewährte Recht abbedungen werden kann. Denn der vom Koalitionsvertrag intendierte Schutz der Bauunternehmer würde in der Praxis leerlaufen, da die marktstärkeren Lieferanten und Hersteller von Bauprodukten die Haftung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen würden. Wir sind erfreut darüber, dass die Länderkammer dieses auch so sieht“, so Pakleppa.
Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten müsse daher für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen AGB-fest geregelt werden – so die Forderung des Baugewerbes an den Gesetzgeber.
Der zweite Punkt in der Beschlussfassung des Bundesrats bezieht sich auf das Anordnungsrecht des Bauherrn während der Bauphase.
Der vorliegende Gesetzentwurf räumt dem Besteller, sprich: dem Bauherrn, erstmals das Recht ein, eine von den Vertragspartnern vereinbarte Bauleistung nachträglich einseitig zu ändern. Falls eine Einigung nicht gelingt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, eine entsprechende Anordnung des Bauherrn auszuführen. Wann und im welchem Umfang es zu nachträglichen Änderungen kommt, ist für den Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar.
„Diese Vorschläge zur nachträglichen einseitigen Vertragsänderung sind für uns nicht akzeptabel. Sie stellen einen massiven, nicht gerechtfertigten Eingriff in das Dispositionsrecht des Unternehmers dar. Kurzfristige einseitige Änderungen der vereinbarten Bauleistung durch den Besteller machen eine verlässliche Planung und Abwicklung einer Baumaßnahme unmöglich“, so Pakleppa. Hinzu komme, dass die Durchsetzbarkeit der Vergütung für solche Anordnungen nach dem Gesetzentwurf nicht gewährleistet ist. „Hier sind noch viele Fragen ungeklärt. Die Belange der Bauunternehmer müssen mit Blick auf dieses für die tägliche Baupraxis so zentrales Thema angemessene Berücksichtigung finden,“ erläuterte der ZDB-Hauptgeschäftsführer.
