Gemäß der europäischen Bauproduktenverordnung (BauPVO) müssen Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm erfasst sind, eine CE-Kennzeichnung tragen. Dies gilt auch für Fugendichtstoffe. Über die wichtigsten Details dieser CE-Kennzeichnung hat die „Deutsche Bauchemie“ eine kompakte Kundeninformation veröffentlicht. (Foto: Deutsche Bauchemie)
Die Informationsschrift der „Deutschen Bauchemie“ erläutert zunächst die Gründe für die CE-Kennzeichnung von Fugendichtstoffen nach EN 15651, die ab dem 1. Juli 2014 verpflichtend ist. Dann folgt eine tabellarische Übersicht der von der CE-Kennzeichnungspflicht erfassten Baudichtstoffe – ausschlaggebend ist dabei der jeweilige Verwendungszweck innerhalb der EN 15651.
Zusätzliche Kennzeichnung bei Fugendichtstoffen
Grafisch anschaulich aufbereitet, werden im nächsten Abschnitt die Elemente einer vollständigen CE-Kennzeichnung beschrieben. Erläutert wird darüber hinaus eine zusätzliche Kennzeichnung, welche die Hersteller auf die bei Fugendichtstof-fen üblichen Kleingebinde oder deren Umverpackung anbringen können.
Produzent muss Leistung erklären
Das nachfolgende Kapitel erläutert, welche wesentlichen Informationen der Leistungserklärung zu entnehmen sind, die der Produzent im Rahmen der CE-Kennzeichnung bereitstellen muss. Angaben zur weiterführenden Literatur runden die Informationsschrift ab; sie liegt in deutscher und englischer Sprache vor und kann unter www.deutsche-bauchemie.de kostenlos heruntergeladen werden.
