Rechtstipp - Wenn der Auftraggeber nicht bereit war, vor Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen eine Kostenübernahme-Erklärung für den Fall einer unberechtigten Inanspruchnahme abzugeben, so kann der Auftragnehmer ihm nachher kein Mitverschulden vorwerfen. Holger Göttschkes (Foto: Kirchhoff / Pixelio.de)
Der Auftragnehmer hatte für den Auftraggeber 2001 in dessen Haus Bauleistungen durchgeführt. Nach der Abnahme stellt der Auftraggeber fest, dass es zu Durchfeuchtungen der Wände gekommen ist. Er fordert den Auftragnehmer auf , die Ursache der Feuchtigkeit zu erforschen und den zu Grunde liegendenden Mangel zu beseitigen. Der Auftragnehmer erklärt sich hierzu nur unter der Bedingung bereit, dass der Auftraggeber ihm schriftlich bestätigt, dass er die Kosten einer möglicherweise unberechtigten Inanspruchnahme übernimmt. Hierauf regiert der Auftraggeber nicht, so dass der Auftragnehmer ebenfalls untätig bleibt. Der Auftraggeber verlangt nunmehr Schadenersatz für die durch den Eintritt der Feuchtigkeit in das Mauerwerk entstandenen Schäden. Der Auftragnehmer wendet ein erhebliches Mitverschulden des Auftraggebers ein.
Dies sieht der Bundesgerichtshof allerdings nicht so. Nach § 13 Nr. 7 VOB/B hat der Auftragnehmer alle Schäden zu ersetzen, die durch die Mangelhaftigkeit seiner Werkleistung entstanden sind. Hieran ändert auch die Weigerung des Auftraggebers nichts, auf die Bedingungen des Auftragnehmers einzugehen. Es besteht nämlich kein gesetzlicher Anspruch, dass der Auftraggeber eine Kostenübernahme für den Fall abgibt, dass den Auftragnehmer keine Verantwortung an dem Mangel trifft. Wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert, weil er die Kostenübernahmeerklärung nicht erhält, so trägt er alleine das Risiko, dass sich im Nachhinein seine Verantwortlichkeit herausstellt und der Schaden zwischenzeitlich auswächst.
Hinweis:
Der BGH stellt hier mit aller Deutlichkeit fest, dass den Auftraggeber nach der Abnahme keine Pflicht zur Erforschung der Mangelursache trifft. Es reicht aus, wenn er den vermeintlich verantwortlichen Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auffordert.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.09.2010, VII ZR 110/09)
