Das Bild zeigt das Cover des Leitfadens der BG BAU mit dem Titel 'Asbest beim Bauen im Bestand'. Drei Personen in weißer Schutzkleidung gehen durch einen sanierungsbedürftigen Flur eines alten Gebäudes.
Weitere Informationen zu Asbest gibt es unter anderem im "Leitfaden Asbest beim Bauen im Bestand“ der BG BAU. (Quelle: BG BAU)

Betrieb 2026-08-12T00:00:00Z Asbest bleibt Todesursache Nummer eins bei Berufskrankheiten am Bau

Die BG BAU verzeichnet für 2025 einen deutlichen Rückgang der Arbeitsunfälle. Gleichzeitig steigen die Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten – mit Asbest als besonders gravierendem Risiko, auch für das Ausbauhandwerk.

291 Todesfälle durch Asbest

2025 starben 470 Versicherte der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU). 396 Todesfälle gingen auf Berufskrankheiten zurück, darunter 291 auf asbestbedingte Erkrankungen wie Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose. Damit war Asbest die häufigste Ursache für tödliche Berufskrankheiten.

Die Gefahr besteht insbesondere bei Arbeiten im Gebäudebestand: In drei Vierteln der vor 1993 errichteten Gebäude muss laut BG BAU mit Asbest gerechnet werden – unter anderem in Fliesenklebern, Putzen, Estrichen und Spachtelmassen. Bei Renovierungen können Fasern freigesetzt werden.

Mehr Verdachtsanzeigen, weniger Unfälle

Die Zahl der Verdachtsanzeigen auf Berufskrankheiten stieg 2025 um 4,9 Prozent auf 22.102. 2.304 Meldungen entfielen auf asbestbedingte Erkrankungen. Gleichzeitig sank die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle um 2,9 Prozent auf 89.113 Fälle – erstmals unter 90.000.

Neue Pflichten bei Arbeiten im Bestand

Die novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt Betriebe beim Umgang mit Asbest stärker in die Pflicht. Vor Beginn von Arbeiten muss geklärt werden, ob asbesthaltige Materialien vorhanden sind. Auf dieser Grundlage müssen Gefährdungen beurteilt und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Für Tätigkeiten mit Asbest gelten zudem erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Betriebe müssen gegenüber den zuständigen Behörden zusätzliche Angaben machen und Nachweise erbringen, beispielsweise zu den eingesetzten Beschäftigten sowie zu den erforderlichen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und zur arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge. Davon betroffen sind auch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung.

Für bestimmte Asbestarbeiten gelten erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten. Ab 20. Dezember 2026 werden zudem Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich nach Ablauf der Übergangsfrist genehmigungspflichtig.

Weitere Informationen gibt es auf der Themenseite Asbest der BG BAU und im Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“.

zuletzt editiert am 12. August 2026
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