Am 7. und 8. November 2017 fanden die 19. Sachverständigentage für das Fliesenlegerhandwerk im Fuldaer Kongresszentrum statt. Dabei standen die anerkannten Regeln der Technik aus juristischer und technischer Sicht im Mittelpunkt. (Foto: msd)
Die Anerkannten Regeln der Technik waren ein Schwerpunkt am ersten Veranstaltungstag. Juristen wie Techniker nahmen Stellung, wie diese von Sachverständigen zu Rate gezogen werden können oder auch nicht. Prof. Dipl.-Ing. Matthias Zöller, Honorarprofessor für Bauschadensfragen am KIT Karlsruher Institut für Technologie (Universität Karlsruhe) und Inhaber eines eigenen Architektur- und Sachverständigenbüros, unterbreitete Vorschläge zur Inhaltsbestimmung des Rechtsbegriffs. „Es kommt auf die technischen Zusammenhänge an und nicht (nur) auf Regelwerke!“ Diese seien erstellt worden als Prognose, als Anleitung, wie gebaut werden müsse, damit das Werk für die im konkreten Fall vorgesehene wirtschaftliche Nutzungsdauer bei zu erwartenden, extremen Beanspruchungen unter Berücksichtigung von (möglichen) Instandhaltungen gebrauchstauglich bleibt. „Für eine Bewertung - ob mit oder ohne Schaden - sind sie nicht verfasst worden“, so Zöller. Regelwerke könnten bei der Bewertung eine Orientierung und Hilfestellung geben. Ob sie aber wie eine Rechtsnorm anzuwenden seien, sei eine Rechtsfrage und keine technische. „Bei der Aufklärung von technischen Sachverhalten sind bei Bewertungen rechtliche Aspekte auszuklammern. Technische Bewertungen haben daher zunächst zurückzustehen, ob Mangelrechte oder andere Ansprüche gegenüber Vertragspartnern bzw. Dritten bestehen oder nicht. Erst danach könnten Sachverständige durch Variantenbildungen über eventuelle Anspruchsverhältnisse informieren“, so Zöller.
Die beiden Juristen, die Rechtsanwälte Ari-Daniel Schmitz und Christoph Stähler, versuchten der Frage nachzugehen, ob eine Werkleistung mangelhaft ist, wenn sie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. „Es kommt drauf an!“ – so die Antwort. Es hinge davon ab, wie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (Bau-Soll) sei, also die „berechtigte Erwartung des Auftraggebers“. Diese wird unter anderem durch Leistungsverzeichnisse, Vertragsbedingungen, vorvertragliche Unterlagen, Herstellervorgaben, aber auch durch die anerkannten Regeln der Technik festgelegt. Laut BGH-Urteil können sich entsprechende Qualitätsanforderungen nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfelds, dem qualitativen Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben. Im Rahmen der Beweisfrage hat der Sachverständige zu klären, ob das vorgefundene Bau-Ist den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ob es sich bei den technischen Maßgaben um sogenannte „anerkannte Regeln der Technik“ handelt, hat der Sachverständige zu entscheiden und auch zu begründen.
Eine ausführliche Berichterstattung über weitere Themen, die auf den Sachverständigentagen behandelt wurden, finden Sie in der nächsten Ausgabe von FLIESEN & PLATTEN, die Ende Dezember erscheinen wird.
