Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 14. November 2017 (VII ZR 65/14) bestätigt, dass bei Bauvorhaben die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich ist. Das gilt auch dann, wenn diese sich nach Vertragsschluss geändert haben. (Foto: BVS)
Alle Baumaßnahmen, Sanierungen, Modernisierungen und technischen Ausstattungen müssen, wenn nicht anders zuvor vertraglich geregelt, den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik entsprechen. „In der Praxis wird dies schon lange Zeit so gehalten“, erklärt Dipl.-Ing. Helge-Lorenz Ubbelohde, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und Vizepräsident des Bundesverbands öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS). „Neu ist nun, dass ein höchstrichterliches Grundsatzurteil diese bestehende Praxis bestätigt.“ Anerkannte Regeln der Technik sind technische Festlegungen, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Stands der Technik angesehen werden.
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