
2018-07-23T00:00:00Z Abnahme ist Pflicht, nicht Kür
Wohl jeder Inhaber eines Fliesenfachbetriebs hat den Begriff „Abnahme“ schon gehört, und die allermeisten wissen auch um seine Bedeutung. Manchmal hapert es aber an einem rechtskonformen Umgang damit. Außerdem sollten Sie die Neuregelungen beachten, die seit Januar in Kraft sind. (Foto: © Marco Weber/BDIU)
Dass man als Handwerker im schlimmsten Fall – bei fehlender Abnahme – (derzeit noch) gar keinen Anspruch auf die Bezahlung der vielleicht schon vor Monaten ausgestellten Rechnung hat und nicht nur Verzugszinsen „verschenkt“, sondern auch auf den Kosten sitzen bleibt, wissen nur wenige. „Ein Auftragnehmer hat seine Arbeiten vertragsgerecht durchzuführen. Ein Handwerker sollte aber dafür sorgen, dass sein Werk im Anschluss abgenommen wird; erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung seiner Rechnung. Diese Reihenfolge einzuhalten, ist wichtig“, so der Hinweis von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
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