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Vorsicht Schimmel!

Schimmelpilze stellen für Gebäude und die darin lebenden Menschen eine erhebliche Gefahr dar. Entsprechend können Sie als Handwerker einen auf der Baustelle festgestellten Schimmelpilzschaden nicht einfach ignorieren. In dem folgenden Beitrag beleuchtet der Autor grundsätzliche Fragen des Themas und darüber hinaus rechtliche Aspekte.

Schimmelpilze auf Silikonfugen sind nicht nur ein optisches Problem, sondern ein Hinweis auf Feuchtigkeit hinter den Fliesen. (Foto: Schlüter-Systems)

Ob Sie wollen oder nicht, als Handwerker werden Sie bei Arbeiten in Gebäuden hin und wieder mit Schimmelpilzschäden konfrontiert. Dies betrifft in erster Linie Arbeiten im Bestand, aber auch bei der Errichtung neuer Gebäude kann dies der Fall sein. Es lauern verschiedene juristische Fallstricke, die zu erheblichen Problemen bei der Abnahme der Leistung, Schadensersatzforderungen oder zu beträchtlichem Ärger mit Behörden führen können. Was einem unbescholtenen Handwerksbetrieb so alles passieren kann, zeigen folgende Fallbeispiele.

Fallbeispiel 1: Schimmelpilze auf Gipskartonplatten

Bei der Errichtung eines Mehrfamilienhauses in Norddeutschland verfügte der Bauherr mitten in den Ausbauarbeiten wegen großflächigen Schimmelpilzbefalls einen Baustopp. Es handelte sich um ein Gebäude, das in einer ungewöhnlichen Holzkonstruktion errichtet wurde. Alle Innenwände hatten als Beplankung Gipskartonplatten, die zu einem beträchtlichen Teil sichtbar mit Schimmelpilzen besiedelt waren.

Der Bauherr forderte den Austausch aller bereits installierten Gipskartonplatten. Es kam zu einem Rechtsstreit. Die Kernfrage vor Gericht war, wer für den Befall verantwortlich ist. Infrage kamen die Bauleitung, der Lieferant der Platten, aber auch dem Estrichleger war der Streit verkündet worden. Es wurde ihm zunächst vorgehalten, dass er beim Einbringen des Nassestrichs den Schaden verursacht habe. Da aber auch in Wohnungen, in denen noch gar kein Estrich verlegt worden war, entsprechende Schäden vorlagen, war dieser Vorwurf nicht haltbar.

Streitwert von mehr als einer Million Euro

Im Rahmen des gerichtlich beauftragten Gutachtens konnte schließlich festgestellt werden, dass die Platten bereits vor dem Einbau verschimmelt waren. Daraufhin wurde der Estrichleger immer noch nicht in Ruhe gelassen und es wurde ihm vorgehalten, dass er den Schaden hätte erkennen müssen und seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Auch wenn am Ende der Estrichleger nicht zur Verantwortung gezogen wurde, hatte er viel Zeit und Geld in die Abwehr der Vorwürfe investiert und sicher auch so manche schlaflose Nacht, denn es ging immerhin um einen Streitwert von mehr als einer Million Euro.

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Vorsicht Schimmel!

Schimmelpilze stellen für Gebäude und die darin lebenden Menschen eine erhebliche Gefahr dar. Entsprechend können Sie als Handwerker einen auf der Baustelle festgestellten Schimmelpilzschaden nicht einfach ignorieren. In dem folgenden Beitrag beleuchtet der Autor grundsätzliche Fragen des Themas und darüber hinaus rechtliche Aspekte. Von Dr. Wolfgang Lorenz

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