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Vorsicht Schimmel! (Teil 2)

In der Juli-Ausgabe hatten wir Ihnen an dieser Stelle grundsätzliche Fragen vorgestellt sowie rechtliche Aspekte der Schimmelpilzsanierung erläutert. Im zweiten Teil geht der Autor nun auf die praktische Umsetzung der Vorgaben ein.

Stachybotrys - hier auf Gipskarton - ist eine Pilzart, die es sehr gerne feucht hat und Papier und Pappe liebt. (Foto: Lorenz)

In der Praxis können folgende Fälle auftreten:

+ Es ist Ihnen bekannt, dass ein Schimmelpilzbefall vorliegt.

+ Sie vermuten oder können nicht ausschließen, dass ein Befall vorliegt.

+ Sie rechnen nicht damit, dass ein Befall vorliegt.

+ Sie haben sich gar keine Gedanken darüber gemacht, ob ein Befall vorliegen könnte.

Der Befall beziehungsweise Schimmelpilzschaden ist Ihnen bekannt

Ein Gebäudeeigentümer oder sein Bevollmächtigter möchte Ihnen einen Auftrag geben, der den Ausbau von Wandfliesen und Bodenfliesen sowie den Wiederaufbau mit Fliesen in einem Badezimmer umfasst. Er teilt Ihnen mit, dass es einen Wasserschaden mit Schimmelpilzbefall gegeben hat. Eventuell legt er Ihnen auch schon ein entsprechendes Gutachten vor.

Nur der Rückbau bis zur Feinreinigung ist eine Schimmelpilzsanierung. Danach ist der Schaden schließlich entfernt. Der Wiederaufbau ist deshalb dann eine ganz normale Arbeit, wie Sie sie beherrschen und entsprechend Ihrer Routine durchführen können.

Sie können nun verschiedene Wege gehen:

+ Sie überzeugen den Auftraggeber, dass der Rückbau durch eine Fachfirma für die Sanierung von Schimmelpilzschäden gemacht werden muss, die er dann selbst beauftragt.

+ Sie suchen sich einen Partner, der im Unterauftrag die Schimmelpilzsanierung durchführt.

Sie engagieren einen Fachmann, der für Sie die Gefährdungsbeurteilung macht, Ihre Mitarbeiter einweist und überwacht.

+ Sie überzeugen den Auftraggeber, dass es etwas Zeit braucht, bis Sie oder Ihr Polier die erforderliche Sachkunde im Rahmen eines Lehrgangs oder durch eigenes Lernen erworben haben.

Was nicht geht ist, dass Sie, obwohl der Nachweis eines Schadens, eventuell in Form eines Gutachtens, auf dem Tisch lag, diese Information missachten und so arbeiten, als ob kein Schimmelpilzschaden vorhanden wäre. Wenn ein Gutachter einen Schimmelpilzbefall festgestellt hat und Empfehlungen zur Sanierung, zum Umgebungsschutz und zum Arbeitsschutz formuliert hat, dann sollten Sie sich an die Empfehlungen halten oder zumindest stark daran orientieren.

Sollte das Gutachten erkennbar gravierende Mängel aufweisen, dann sollten Sie den Auftraggeber darüber informieren. Schlechte Gutachten sind keine Rarität. Es gibt immer wieder Gutachter, die aus Unsicherheit oder bestimmten Interessen maßlos übertreiben, was einen unnötigen finanziellen Schaden nach sich ziehen kann. Es gibt aber auch andere, die Schimmelpilze mit Penetranz verharmlosen, was eine nicht hinnehmbare Gefährdung von Personen zur Folge haben kann.

Hier geht es zum ersten Teil des Artikels

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