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Europäischer Gerichtshof erweitert Verkäufer-Haftung
Ein Verbraucher, der vom Baustoffhändler mangelhafte Fliesen kauft und diese von einem Unternehmer einbauen lässt, kann vom Händler neben der Lieferung neuer Fliesen auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Fliesen verlangen. Damit kippt der EuGH die bisherige Rechtsprechung des BGH.
Im konkreten Fall kauft ein Verbraucher bei einem Baustoffhändler für 1.382,27 Euro polierte Bodenfliesen. Anschließend lässt er die Fliesen durch einen Unternehmer einbauen. Nachdem zwei Drittel der Fliesen verlegt sind, werden auf der Oberfläche der Fliesen unschöne Schattierungen festgestellt. Abhilfe ist nur durch einen kompletten Austausch der Fliesen möglich.
Der Verbraucher verlangt vom Baustoffhändler den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen sowie die Lieferung und den Einbau neuer, mangelfreier Fliesen. Die Kosten dafür beziffert ein Sachverständiger auf 5.830,57 Euro.
Der Baustoffhändler lehnt den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Fliesen ab. Er beruft sich darauf, dass er bei einer Ersatzlieferung nur neue, mangelfreie Fliesen liefern müsse. Der Aus- und Einbau der Fliesen hingegen falle nicht in seinen Pflichtenkreis, weil er mit dem Verbraucher keinen Werkvertrag abgeschlossen habe. Außerdem seien die Kosten, die durch den Aus- und Einbau der Fliesen entstehen, unverhältnismäßig, argumentiert der Baustoffhändler.
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Rechtstipp: Europäischer Gerichtshof erweitert Verkäufer-Haftung
Ein Verbraucher, der von einem Baustoffhändler mangelhafte Fliesen kauft und diese von einem -Unternehmer einbauen lässt, kann vom Händler neben der Lieferung neuer Fliesen auch den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neuen Fliesen verlangen. Damit kippt der Europäische Gerichtshof die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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